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Gesetz über die Schiedsstellen

Thüringer Gesetz

über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(Thüringer Schiedsstellengesetz [ThürSchStG])

 

Durchführungsbestimmungen


 

Inhaltsübersicht

DieSchiedsstelle

§ 1     Einrichtung der Schiedsstelle, Schiedsstellenbereiche

§ 2     Besetzung der Schiedsstelle, Vertretung

§ 3     Eignung für das Schiedsamt

§ 4     Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer

§ 5     Bestätigung der gewählten Person durch das Gericht

§ 6     Verpflichtung der Schiedsperson auf ihr Amt

§ 7     Ablehnung und Niederlegung des Amtes

§ 8     Amtsenthebung der Schiedsperson

§ 9     Aufsicht über die Schiedsperson

§ 10   Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle

§ 11   Verschwiegenheitspflicht

§ 12   Kostenträger, Haftung

ZweiterAbschnitt

Das Schlichtungsverfahren inbürgerlichen Rechtsangelegenheiten

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

§ 14 Zweck des Verfahrens

§ 15 Örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitsvereinbarung

§ 16 Verfahrenssprache

§ 17 Ausschluss von der Amtsausübung

§ 18 Verfahrenshinderungsgründe

§ 19 Ablehnung der Verfahrenseinleitung

§ 20 Tätigkeit außerhalb des Schiedsstellenbereichs

§ 21 Antrag auf Verfahrenseinleitung

§ 22 Form und Inhalt des Antrags

§ 23 Terminbestimmung, Ladung

§ 24 Persönliches Erscheinen der Parteien,

Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung     

§ 25  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 26  Berechnung der Fristen

§ 27  Verhandlungsgrundsätze

§ 28  Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung

§ 29  Beistände und Rechtsanwälte im Schlichtungsverfahren

§ 30  Beweiserhebung, Entschädigung von Personen

§ 31  Protokollierung der Schlichtungsverhandlung

§ 32  Verlesen und Genehmigung des Protokolls bei Vergleich

§ 33  Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls

§ 34  Vergleich als Vollstreckungstitel

 Dritter Abschnitt

Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Erster Unterabschnitt
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

§ 35  Sachliche Zuständigkeit für den Sühneversuch

§ 36  Absehen vom Sühneversuch

§ 37  Beschränkung der Gründe zur Ablehnung des Sühneversuchs

§ 38  Ladung des gesetzlichen Vertreters der beschuldigten Partei

§ 39  Sühnebescheinigung

§§ 40 bis 45 (aufgehoben)

Vierter Abschnitt

Kosten

§ 46  Kostenerhebung durch die Schiedsstelle

§ 47  Kostenschuldner

§ 48  Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht

§ 49  Einforderung, Beitreibung

§ 50  Gebührensätze

§ 51  Auslagen

§ 52  Absehen von der Kostenerhebung

§ 53  Einwendungen gegen die Kosten

§ 54  Aufteilung der Einnahmen

§ 55  Präsidialamtsgerichte

FünfterAbschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 56  Zuständigkeitsbereiche

§ 57  Vollstreckungstitel aus Altverfahren

§ 58  Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 59 ( Inkrafttreten)

        


(Durchführungsbestimmungen 1. Abschn.)

Erster Abschnitt

Die Schiedsstelle

§ 1 Einrichtung der Schiedsstelle, Schiedsstellenbereiche

(1)      Zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz rich­tet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle bilden. Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde oder ihren Bereich hinweisenden Zusatz. Der Bereich einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 20 000 Bürger umfassen. Gemeindefreie Gebiete können dem Bereich einer Schiedsstelle zugeordnet werden.

(2)      Sind in einer Gemeinde mehrere Schiedsstellen eingerichtet, bestimmt die Gemeinde ihre Zuständigkeitsbereiche.

(3)      Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(4)      Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

 § 2Besetzung der Schiedsstelle, Vertretung

(1)        Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich für das Land tätig.

(2)        Für jede Schiedsperson wird mindestens eine stellvertretende Schieds­person gewählt. Gemeinden mit mehreren Schiedsstellen können die Ver­tretung in der Weise regeln, dass sich die Schiedspersonen der Schiedsstel­len gegenseitig vertreten.

(3)        Die Schiedsperson wird bei der Bewältigung ihrer Bürotätigkeit durch die Gemeinde unterstützt.

 § 3 Eignung für das Schiedsamt

(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkei­ten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson kann nicht gewählt werden:

1.         wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;

2.         eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

3.         eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht    ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;

4.         eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

(2) Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer

1.         bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

2.         bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat,

3.         nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

§ 4 Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer

(1)      Die Schiedsperson wird vom Gemeinderat auf fünf Jahre gewählt. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Gemeinderäte der Gemeinden, die die gemeinsame Schiedsstelle bilden, zuständig.

(2)      Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.

§ 5 Bestätigung der gewählten Person durch das Gericht

(1)      Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(2)      Der Direktor des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsper­son die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 beachtet wor­den sind.

(3)      Die Versagung der Bestätigung ist zu begründen. Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung der Schiedsperson ist dem Bürgermeister mitzuteilen, die Versagung auch der betreffenden Schiedsperson. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die Entscheidung dem Bürgermeister des Amtssit­zes der gemeinsamen Schiedsstelle mitzuteilen.

§ 6 Verpflichtung der Schiedsperson auf ihr Amt

Die Schiedsperson wird vom Direktor des Amtsgerichts in ihr Amt beru­fen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

 § 7 Ablehnung und Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

1.         das 60. Lebensjahr vollendet hat,

2.      infolge  Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,

3.         aus beruflichen Gründen häufig oder lang dauernd von seinem Wohnort    abwesend ist,

4.         im Dienst der Gemeinde steht, zu der die Schiedsstelle gehört,

5.         aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2)   Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3)   Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes ent­scheidet der Direktor des Amtsgerichts.

§ 8 Amtsenthebung der Schiedsperson

(1)      Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 3 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson ihre Pflichten gröblich verletzt hat, sich als unwürdig erwiesen hat, oder ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(2)      Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und des Bürgermeisters der Präsident des Landgerichts. Befindet sich der Amtssitz der Schieds­stelle im Bezirk eines Amtsgerichts, dem ein Präsident vorsteht, ist dieser für die Entscheidung zuständig. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bürgermeister des Wohnsitzes der Schiedsperson und des Amtssitzes der gemeinsamen Schiedsstelle anzuhören.

§ 9 Aufsichtüber die Schiedsperson

(1)        Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt. Im Fall einer nicht ord­nungsgemäßen Amtsführung treffen sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie bearbeiten und entscheiden über Beschwerden gegen die Schiedsperson und die sie betreffenden Eingaben.

(2)        Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der Aufsicht des Direktors des Amtsgerichts, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.

§ 10Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle

Die Schiedsperson führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher samt Anlagen hat sie unverzüglich bei dem Direktor des Amtsgerichts einzureichen.

§ 11Verschwiegenheitspflicht

(1)          Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amt­lich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(2)           Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung des Direktors des Amtsgerichts aussagen.

§ 12 Kostenträger, Haftung

(1)        Die Sachkosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 jede beteiligte Gemeinde einen Anteil nach ihrer auf volle Tausend aufgerundeten Einwohnerzahl.

(2)        Zu den Sachkosten gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes eingetre­ten sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahr-lässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann.

(3)        Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land.

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(Durchführungsbestimmungen 2. Abschn.)

Zweiter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren
in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

In bürgerlichen Rechtsangelegenheiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt, die Zahlungen oder die Leistung anderer vertretbarer Sachen zum Gegenstand haben. Das Schlich­tungsverfahren findet nicht statt

1.         in Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht;

2.         wenn der Anspruch aus einer Familien- oder Kindschaftssache herrührt;

3.    wenn an der Angelegenheit der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts beteiligt ist.

§ 14 Zweck des Verfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, die Streitsache im Wege des Vergleichs beizulegen. Es wird aufgrund eines Antrags einer an der Streitsache beteiligten Personen durchgeführt.

§ 15 Örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitsvereinbarung

(1)       Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich die antragsgegnerische Partei wohnt.

(2)       Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereichs vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.

§ 16 Verfahrenssprache

Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Auf Antrag der Parteien kann die Verhandlung ganz oder teilweise in einer anderen Sprache geführt werden, sofern alle Beteiligten dieser Sprache mächtig sind.

§ 17 Ausschluss von der Amtsausübung

Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.         in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

2.         in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten;

3.         in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;

4.         in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.

§ 18 Verfahrenshinderungsgründe

(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn

1.           die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;

2.         die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlich­tungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;

3.           Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen;

4.           die Angelegenheit bei Gericht anhängig ist.

(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn mit der Angelegenheit eine auf privatrechtlicher Grundlage eingerichtete Schieds-, Schlichtungs­- oder Einigungsstelle einer berufsständischen Organisation befasst ist.

§ 19 Ablehnung der Verfahrenseinleitung

Die Schiedsperson kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsver­fahrens ablehnen, wenn

1.      die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist;

2.      wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;

3.           der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.

§ 20 Tätigkeit außerhalb des Schiedsstellenbereichs

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegen oder ein Augenschein eingenommen werden soll.

§ 21 Antrag auf Verfahrenseinleitung

(1)        Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn die antragsgegnerische Partei nicht widerspricht.

(2)        Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich (§ 31), so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustim­mung der antragsgegnerischen Partei. Die Zustimmung ist bei der Antrag­stellung vorzulegen.

§ 22 Form und Inhalt des Antrags

(1)      Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder zu Pro­tokoll zu erklären. Er muss Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift der antragstellenden Partei enthalten. Die in Händen der antragstellenden Par­tei befindlichen Schriftstücke, deren sie sich zum Nachweis tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sollen beigefügt werden.

(2)      Wohnen die Parteien nicht im Bereich derselben Schiedsstelle, so kann der Antrag auch bei der Schiedsstelle, in dessen Bereich die antragstellende Partei wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übermitteln.

§23 Terminbestimmung, Ladung

(1)          Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.

(2)          Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsver­handlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungs­frist). Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist.

Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.

(3)          Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder lässt sie durch die Post zustellen; die antragsgegnerische Partei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungs­verhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann. Hat eine Partei einen gesetzlichen Ver­treter, so ist diesem die Ladung zuzustellen.

(4)          Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonsti­ger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungs­gründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin nicht aufgehoben, ist dies der Partei gegen Nachweis mitzuteilen.

 § 24 Persönliches Erscheinen der Parteien,Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung

(1)      Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.

(2)      Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung, setzt die Schiedsperson durch Bescheid ein Ordnungsgeld bis fünfundzwanzig Euro fest.

(3)      Der Bescheid ist dem Betroffenen mit einer Belehrung über die Anfech­tung nach Absatz 4 zuzustellen.

(4)      Der Betroffene kann den Bescheid durch schriftliche Erklärung anfech­ten. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, einzureichen. Der Betroffene kann sie auch zu Protokoll der

(5)      Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsstelle geben, die den Bescheid erlassen hat. In der Erklärung sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen der Betroffene seine Abwesenheit in der Schlichtungsverhandlung entschuldigt oder sich gegen die Höhe des Ord­nungsgeldes wendet.

(6)      Das Amtsgericht leitet die ihm gegenüber abgegebene Erklärung der Schiedsperson zu. Hält die Schiedsperson die Anfechtung für begründet, so hebt sie den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab. Sie legt die Erklärung unverzüglich dem Amtsgericht vor, wenn sie der Anfech­tung nicht oder nur zum Teil abhilft; andernfalls unterrichtet sie das Amts­gericht von der Abhilfe, wenn die Anfechtungserklärung diesem gegenüber abgegeben worden war.

(6)    Das Amtsgericht entscheidet über die Anfechtung des Bescheids ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht anfechtbar.

(7)      Für das Verfahren vor dem Amtsgericht werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

(8)      Steht fest, dass eine Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung des Schlich­tungsverfahrens. Andernfalls beraumt sie einen neuen Termin an.

Abs. 2 geändert durch G. v. 24. 10. 2001 (GVBI. S. 265, 271).

§ 25 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)      War der Betroffene ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2)      Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. Der Betroffene kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklä­ren, die den Bescheid erlassen hat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Wird der Wie­dereinsetzungsantrag zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet.

(3)      Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(4)      Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

 § 26 Berechnung der Fristen

Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung. 1)

1)       --> Leitziffer 110 in: Gesetze der Bundesrepublik Deutschland (GdB), Regensburg/Berlin (Loseblattausgabe).

§ 27Verhandlungsgrundsätze

Die Verhandlung vor der Schiedsperson ist mündlich und nicht öffentlich. 1 Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.

§ 28 Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung

Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlich­tungsverhandlung ist nicht zulässig. Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

 

§ 29 Beistände und Rechtsanwälte im Schlichtungsverfahren

Jede Partei kann vor der Schiedsperson mit einem Beistand erscheinen. In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur zurückgewiesen werden, wenn er durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen wesentlich erschwert. Nicht zurückge­wiesen werden dürfen Rechtsanwälte und Beistände von Personen, die nicht lesen oder schreiben können, die die deutsche Sprache nicht beherr­schen oder die blind, taub oder stumm sind.

§ 30 Beweiserhebung, Entschädigung von Personen

(1)  Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein genommen werden.

(2)   Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.

(3) Zeugen und Sachverständige haben gegen die Schiedsperson und die Gemeinde keinen Anspruch auf Entschädigung. Falls die Ladung durch die Schiedsperson erfolgt, ist in der Ladung hierauf hinzuweisen.

§ 31 Protokollierung der Schlichtungsverhandlung

(1)  Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in das die wesentlichen, den Ausgang der Verhandlung bestimmende Vorgänge aufzunehmen sind.

(2)  Kommt ein Vergleich zustande, sind in das Protokoll aufzunehmen:

1.      der Ort und der Tag der Verhandlung;

2.      der Name der Schiedsperson;

3.      die Namen der erschienenen Parteien, ihrer Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie sich die Personen ausgewiesen haben;

4.      eine kurze Angabe über den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens;

5.      der Inhalt des Vergleichs.

§ 32 Verlesen und Genehmigung des Protokolls bei Vergleich

(1)      Das den Vergleich enthaltende Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.

(2)      Das Protokoll ist von der Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Nach Vollzug der Unterschriften wird ein Vergleich wirksam.

(3)  Erklärt eine Partei, dass sie nicht schreiben könne, so muss die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.

§ 33 Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls

(1) Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls.

(2) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Schiedsperson unterschrieben und mit einem Abdruck des Dienstsiegels versehen werden.

(3)        Die Ausfertigung wird von der Schiedsstelle erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

(4)        Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.

§ 34 Vergleich als Vollstreckungstitel

(1)        Aus dem vor einer Schiedsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.

(2)        Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung,1) die für einen vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossenen Vergleich gelten, finden entsprechende Anwendung. Die Vollstreckungsklausel erteilt das Amtsgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(3)        Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Das Amtsgericht benachrichtigt die Schiedsstelle von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.

1)    'Leitziffer 110, GdB, a.a.O.

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(Durchführungsbestimmungen 3. Abschn.)

 

  Dritter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Erster Unterabschnitt
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

§ 35 Sachliche Zuständigkeit für den Sühneversuch

(1) Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung für die dort genannten Straftaten.

(2)  Für das Sühneverfahren gelten die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 36 bis 39 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 36 Absehen vom Sühneversuch

(1)      Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfin­den müsste, soweit entfernt wohnt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falls nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann statt dessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter hat der Schiedsperson die gerichtliche Entscheidung sowie eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

(2)      Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

§ 37 Beschränkung der Gründe zur Ablehnung des Sühneversuchs

Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.

§ 38 Ladung des gesetzlichen Vertreters der beschuldigten Partei

Hat die antragsgegnerische Partei einen gesetzlichen Vertreter, ist auch die­ser zu laden. Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.

§ 39 Sühnebescheinigung

(1) Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Süh­neversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 2 3 der Strafprozessordnung),1) wenn

1.         in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekom­men ist oder

2.         allein die antragsgegnerische Partei dem Schlichtungstermin unent­schuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in demselben Gemeindebezirk, in dem die Schlichtungsverhandlung stattzu­finden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.

Wurde im Fall des Satzes 1 Nr. 2 gegen die antragsgegnerische Partei ein Ordnungsgeld verhängt, so wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist zur Anfechtung des Bescheids über das Ordnungsgeld abgelaufen ist und der Bescheid nicht angefochten worden ist, oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.

(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. Sie hat Angaben über die Tat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, über das Datum der Antrag­stellung sowie über den Ort und das Datum der Ausstellung zu enthalten.

1)--> Leitziffer 119 in: GdB, a.a.O.

§ 40bis 45 (aufgehoben durch G. v. 20. 12. 1999, BGBl. I S. 2492)

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(Durchführungsbestimmungen 4. Abschn.)

  Vierter Abschnitt
Kosten

§ 46 Kostenerhebung durch die Schiedsstelle

(1)      Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

(2)      Die Schiedsperson erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kosten­rechnungen.

§ 47Kostenschuldner

(1)  Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat, im Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache die beschuldigte Person.

(2)      Kostenschuldner ist ferner

1.      derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,

2.         derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

3.         hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.

§ 48 Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht

(1)        Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.

(2)   In Fällen, in denen die Schiedsstelle nur auf Antrag tätig wird, soll die Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

(3)        Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert nur hierfür einen Vorschuss ein.

(4)  Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die der Kostenschuldner eingereicht hat, kann die Schiedsstelle zurückhalten, bis die in der Angelegenheit ent­standenen Kosten gezahlt sind.

§ 49 Einforderung, Beitreibung

(1)   Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.

(2)    Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten und Ordnungsgelder nach den Bestim­mungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes über die Vollstreckung von Leistungsbescheiden vollstreckt. Anord­nungsbehörde ist die Gemeindebehörde, im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 die Gemeindebehörde, in deren Bereich sich die Schiedsstelle befindet.

 § 50 Gebührensätze

(1)      Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von zehn Euro erho­ben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 20 Euro.

(2)      Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls kann die Gebühr auf höchstens 35 Euro erhöht werden.

(3)      Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

Abs. 1 u. 2 geändert durch G. v. 24. 10. 2001 (GVB1. S. 265, 271).

§51 Auslagen

(1) Die Schiedsstelle erhebt  

1. Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);1)

2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendi­gen Auslagen in tatsächlicher Höhe.

(2) Zu den Auslagen nach Absatz 1 Nr. 2 gehören auch die Kosten eines Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Schiedsperson hinzugezogen wurde. Für diese Kosten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen 2)entsprechend.

1)                  Leitziffer 152 in: GdB, a.a.O.

2)                  Leitziffer 153 in: GdB, a.a.O.

§ 52 Absehen von der Kostenerhebung

(1) Die Schiedsperson kann ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 51 Abs. 2 genann­ten, abgesehen werden.

(2)      Den Ausfall von Schreibauslagen trägt die Schiedsstelle. Anfallende notwendige bare Auslagen werden von der Gemeinde als Sachkosten der Schiedsstelle getragen. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.

§ 53 Einwendungen gegen die Kosten

Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Amtsge­richt, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

§ 54 Aufteilung der Einnahmen

(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.

(2) Soweit Auslagen erhoben wurden, erhalten

1.     die Schiedsperson die Schreibauslagen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Ersatz für ihre baren  Auslagen,

2.         die Gemeinde Ersatz für bare Auslagen.

(3)      Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

§ 55 Präsidialamtsgerichte

Soweit einem Amtsgericht ein Präsident vorsteht, tritt bei der Wahrneh­mung der Aufgaben an die Stelle des Direktors des Amtsgerichts der Präsident des Amtsgerichts.

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(Durchführungsbestimmungen 5. Abschn.)

 

  Fünfter Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 56 Zuständigkeitsbereiche

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeitsbereiche der Schiedskommissionen bestehen als Bereiche einer Schiedsstelle fort, soweit der Gemeinderat keine abweichende Regelung trifft.

 § 57 Vollstreckungstitel aus Altverfahren

Aus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärten Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte findet die Zwangs­vollstreckung statt.

 §58 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten und das Innenministerium erlassen die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Zu Kostenregelungen ist das Einvernehmen mit dem Finanzministerium herbeizuführen.

 

§ 59 (Inkrafttreten)

 

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(vollinhaltliche Abschrift des Schiedsstellengesetzes)

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