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Durchführung des Thüringer Gesetz über die Schiedsstellen

Durchführung des Thüringer Gesetz über die Schiedsstellen
in den Gemeinden

(Df -ThürSchStG)

Gemeinsame Verwaltungsvorschriften des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten und des Thüringer Innenministeriums vom 17. Dezember 1996 - Gz. 3180 - 1/96 und 30-1145-1/96 -(JMBI. 1997 S.10-38, ThürStAnz Nr. 2/1997 vom 13. Januar 1997 S. 102-119 *, zuletzt geändert durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums und des Thüringer Innenministeriums vom 12. Dezember 2003 (JMBI. 2004 S:10, ThürStAnz 4/2004 vom 26. Januar 2004 S. 207) Aufgrund des § 58 des Thüringer Schiedsstellengesetzes in der Fassung vom 17. Mai 1996 (GVBI. S. 61) erlassen das Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten und das Thüringer Innenministerium folgende Verwaltungsvorschrift:
Schiedsstellengesetz

 

 

Inhaltsübersicht

1 Die Schiedsstelle
1.1 Einrichtung, Amtsbezirk, Bezeichnung und Dienstsiegel der Schiedsstelle
1.2 Amtsbezeichnung, Amtsführung, Verschwiegenheit, Sprechzeit der Schiedsperson
1.3 Unterstützung der Schiedsperson durch die Gemeinde
1.4 Anforderungen an die Schiedsperson
1.5 Aufforderung zur Bewerbung, Auswahl der Schiedspersonen
1.6 Verfahren nach der Wahl
1.7 Belehrung und Verpflichtung, Bekanntmachungen
1.8 Beendigung der Amtszeit der Schiedsperson
1.9 Umfang der Aufsicht durch die Justiz, sonstige Aufsicht
1.10 Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, Geschäftszeichen
1.11 Geschäftsprüfung
1.12 Geschäftsübersichten
1.13 Sachkosten der Schiedsstelle.
1.14 Kostenerstattung, Verrechnung der Kosten bei gemeinsamer Schiedsstelle
2 Bürgerliche Rechtsangelegenheiten
2.1 Sachliche Zuständigkeit
2.2 Örtliche Zuständigkeit
2.3 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
2.4 Verfahrenssprache, Zuziehung eines Dolmetschers
2.5 Ausschluss der Schiedsperson von der Tätigkeit
2.6 Absehen von einer Schlichtungstätigkeit
2.7 Ablehnung einer beantragten Schlichtungstätigkeit
2.8 Ort und Qualifikation der amtlichen Tätigkeit
2.9 Inhalt und Form eines verfahrenseinleitenden Antrags, Abgabe eines Antrags
2.10 Terminbestimmung und Ladung der Parteien, Kostenvorschuß
2.11 Erklärungen der gegnerischen Partei vor der Schlichtungsverhandlung
2.12 Unentschuldigtes Ausbleiben oder vorzeitiges Entfernen vom Termin, Festsetzung eines Ordnungsgeldes
2.13 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.14 Bestimmungen über die Berechnung der Fristen
2.15 Grundsätze für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung
2.16 Vertretung der Parteien im Schlichtungsverfahren
2.17 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
2.18 Sachaufklärung, Beweiserhebung
2.19 Inhalt und Herstellung des Verhandlungsprotokolls
2.20 Fassung des Vergleichs
2.21 Abschriften und Ausfertigungen des Verhandlungsprotokolls
2.22 Vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, Vollstreckungsklausel zu einem Vergleich
3 Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
3.1 Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
3.1.1 Sachliche Zuständigkeit der Schiedsstelle
3.1.2 Örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle
3.1.3 Strafantrag
3.1.4 Die Parteien des Sühneverfahrens vor Erhebung einer Privatklage
3.1.5 Ladung der Parteien zum Sühnetermin
3.1.6 Beschränkung der Gründe für die Nichtabhaltung eines Sühneversuchs
3.1.7 Wiederholung eines Antrags auf Durchführung eines Sühneverfahrens
3.1.8 Erfolglosigkeit des Sühneversuchs, Bescheinigung über die Erfolglosigkeit
3.2 Das Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache
3.2.1 Zuständigkeit der Schiedsstelle
3.2.2 Übergabe einer Sache an die Schiedsstelle
3.2.3 Einspruch der Schiedsstelle, Entscheidung über den Einspruch
3.2.4 Ladung der beschleunigten Person und sonstiger Beteiligter
3.2.5 Übernahme von Verpflichtungen durch die beschuldigte Person
3.2.6 Protokoll über die Schlichtungsverhandlung
3.2.7 Überwachung der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen
3.2.8 Abschlug des Verfahrens
4 Kosten des Schlichtungsverfahrens
4.1 Dienstkonto der Schiedsstelle
4.2 Erstellung der Kostenrechnung, Sollstellung
4.3 Kostenschuldner und ihre Inanspruchnahme
4.4 Erhebung eines Kostenvorschusses
4.5 Einforderung und Beitreibung der Kosten
4.6 Bemessung der Verfahrensgebühr
4.7 Schreibauslagen und sonstige Auslagen
4.8 Einwendungen gegen Kostenmaßnahmen
5 Übergangsvorschriften
6 Inkrafttreten

 
1 Die Schiedsstelle
1.1 Einrichtung, Amtsbezirk, Bezeichnung und Dienstsiegel der Schiedsstelle
      (zu § 1)
1.1.1 Zuständig für die Einrichtung der Schiedsstelle und die Bestimmung ihres Amtssitzes ist die Gemeinde. Die Entscheidung obliegt dem Gemeinderat, im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden. Der Amtsbezirk einer Schiedsstelle darf sich nicht auf die Amtsbezirke mehrerer Amtsgerichte erstrecken.
1.1.2 Die Schiedsstelle führt die Bezeichnung "Schiedsstelle" mit dem Namen der Gemeinde oder der Stadt (z. B. "Schiedsstelle der Gemeinde ..."). Werden in einer Gemeinde mehrere Schiedsstellen eingerichtet, so ist in die Bezeichnung ein Unterscheidungsmerkmal aufzunehmen; hierzu genügt es, nach dem Wort „Schiedsstelle" eine Nummer einzufügen. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bestimmen die nach Nr. 1.1.1 Zuständigen der beteiligten Gemeinden die Bezeichnung.
1.1.3 Die Schiedsstelle führt ein Dienstsiegel in Form eines Farbdrucksiegels nach Maßgabe der für das Gemeindesiegel geltenden Bestimmungen mit der Umschrift "Schiedsstelle" und ggf. den weiteren Angaben nach Nr. 1.1.2. Für einen etwaigen Stempel gilt Satz 1 entsprechend. Dienstsiegel und Stempel sind so zu verwahren, dass sie nicht missbraucht werden können. Der Verlust des Dienstsiegels ist sofort der Gemeinde anzuzeigen.
1.1.4 Der Amtsbezirk und der Amtssitz einer Schiedsstelle sowie ihre Bezeichnung sind in der für amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde üblichen Form zu veröffentlichen. Am Gebäude, in dem sich der Amtssitz der Schiedsstelle befindet, ist an gut sichtbarer Stelle ein Amtsschild mit den Angaben nach Nr. 1.1.2 anzubringen.
1.1.5 Der Amtsbezirk einer Schiedsstelle soll während der Amtszeit einer Schiedsperson nur mit deren Zustimmung oder bei Vorliegen besonderer Gründe geändert werden.
1.2 Amtsbezeichnung, Amtsführung, Verschwiegenheit, Sprechzeit der Schiedsperson      (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 11)
1.2.1 Die Schiedsperson führt bei Ausübung ihres Amtes je nach Geschlecht die Bezeichnung "Schiedsmann" oder "Schiedsfrau".
1.2.2 Die Schiedsperson steht bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Amtsträger in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; sie unterliegt hinsichtlich ihrer straf-rechtlichen Verantwortung für den Amtsträger geltenden besonderen Strafvorschriften (vgl. § 11 Abs.1 Nr. 2 Buchst. b StGB).
1.2..3 Die Schiedsperson ist zur unparteiischen und rechts- und gesetzeskonformen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Vorbehaltlich der Regelung nach Nr. 1.9 dürfen ihr in Ansehung ihrer Schlichtungstätigkeit keine Weisungen erteilt werden.
1.2.4 Die Verpflichtung der Schiedsperson zur Verschwiegenheit besteht grundsätzlich gegenüber allen Personen sowie privaten und öffentlichen Stellen. Sie kann auch zugunsten einer Partei eines Verfahrens gegenüber der gegnerischen Partei ergreifen, soweit schutzwürdige Interessen überwiegen (z. B. die Verschwiegenheit über Details einer Krankheit einer Partei). Vorbehaltlich der Wahrung eines solchen Interesses besteht sie nicht im dienstlichen Verkehr einschließlich der Leistung von Amtshilfe, ferner nicht für bereits auf andere Weise offenkundig gewordene Tatsachen; in solchen Fällen hat sich die Schiedsperson jedoch bei Äußerungen Zurückhaltung aufzuerlegen.
1.2.5 Die Schiedsperson hat dafür zu Sorge zu tragen, dass Dritte über die Eintragungen in ihre Geschäftsbücher und den Inhalt der die Schlichtungsverfahren betreffenden Akten unbefugt keine Kenntnis erlangen.
1.2.6 Soll eine Schiedsperson über eine der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Angelegenheit vor Gericht oder einer anderen zur Vernehmung befugten amtlichen oder öffentlichen Stelle aussagen, so hat sie beim Direktor des Amtsgerichts die Genehmigung der Aussage zu beantragen. In dem Antrag sind die Stelle, vor der ausgesagt werden soll, und die Bezeichnung der Angelegenheit, über die ausgesagt werden soll, zu bezeichnen; dem Antrag sind die die Schlichtungssache betreffenden Akten beizufügen. Statt der Bezeichnung der Stelle und der Angelegenheit genügt die Beifügung der Ladung oder der entsprechenden sonstigen Aufforderung zur Aussage. Entsprechendes gilt, wenn die Schiedsperson auf andere Weise über der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Angelegenheiten eine mündliche oder schriftliche Erklärung abgeben soll.
1.2.7 Die Schiedsperson ist verpflichtet, sich mit den für ihre Tätigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen.
1.2.8 Die Schiedsperson hat an mindestens einem Werktag jeder Woche Sprechstunden abzuhalten. Ihre Dauer ist gemäß den Erfahrungen zu bemessen, sie sollen zeitlich auch den Bedürfnissen der Berufstätigen Rechnung tragen. Auf die Sprechzeiten ist durch einen Anschlag beim Amtsschild (Nr. 1.1.4 Satz 2) hinzuweisen.
1.3 Unterstützung der Schiedsperson durch die Gemeinde
(zu § 2 Abs. 3)
1.3.1 Die Gemeinde ist verpflichtet, der Schiedsperson bei der Bewältigung ihrer Bürotätigkeit Hilfe zu leisten. Die Schiedsperson ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk sich ihr Amtssitz befindet, Anweisungen über die Art und den Umfang der Hilfeleistung zu erteilen.
1.3.2 Die Hilfeleistung betrifft insbesondere die Erledigung von Schreibarbeiten, die Fertigstellung und Entgegennahme von Postsendungen, vorbehaltlich der Nr. 1.3.3 die Registrierung. von ein- und ausgehenden Schriftstücken und Sendungen, die Verwaltung von Akten und sonstigem Schriftgut. Zur Teilnahme von Gemeindebediensteten an Terminen einschließlich der Einnahme eines Augenscheins kann keine Verpflichtung begründet werden.
1.3.3 Die Führung der Geschäftsbücher einschließlich der Eintragungen in diese, Protokollierung jeglicher Art und die Berechnung von Kosten obliegt stets der Schiedsperson
selbst. Das gleiche gilt für die Unterzeichnung von Schriftstücken, soweit diese nicht nur innerdienstlich von Bedeutung sind.
1.4 Anforderungen an die Schiedsperson
(zu § 3)
1.4.1 Außer aus den in § 3 Abs. 2 des Gesetzes genannten Gründen soll auch nicht als Schiedsperson berufen werden, wer
1. gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staats-Sicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 dieses Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt nicht geeignet ist.
Die Gemeinde soll von der zur Wahl vorgeschlagenen Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr keine Gründe nach Satz 1 Nr. 2 vorliegen.
1.4.2 Zur Beurteilung der Persönlichkeit und der Befähigung einer Person für das Schiedsamt soll ferner insbesondere geprüft werden, ob sie
a) gut beleumundet ist,
b) nach Bildung und natürlicher Befähigung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in der Lage ist,
c) sich in einem entsprechenden Gesundheitszustand befindet und
d) über die erforderliche Zeit verfügt.
1.4.3 Als Wohnort (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes) ist der Ort anzusehen, an dem die Person den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat.
1.5 Aufforderung zur Bewerbung, Auswahl der Schiedspersonen 
(zu § 4)
1.5.1 Die Gemeinde so
ll rechtzeitig vor der Wahl die anstehende Besetzung der Schiedsstellen öffentlich bekanntmachen und zur Bewerbung für das Schiedsamt auffordern. Bei einer gemeinsamen Schiedsstelle hat jede Gemeinde die Bekanntmachung auszuführen.
1.5.2 Bewerben sich keine oder keine für das Schiedsamt geeigneten Personen, so kann die Gemeinde solche Gemeindeeinwohner zur Übernahme des Amtes verpflichten, in deren Person keine Gründe nach § 3 des Gesetzes und keine Hinderungsgründe nach Nr. 1.4.1 vorliegen. Die betreffende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Übernahme des Amtes verpflichtet ist, falls keine Ablehnungsgründe vorliegen.
1.5.3 Zur Wahl kann auch eine Person vorgesehen werden, die in der Gemeinde schon als Schiedsperson tätig ist. Dies gilt auch für eine bereits aus dem Schiedsamt ausgeschiedene Person, falls sie noch in der Gemeinde wohnt.
Übersicht aufzunehmen. Der Direktor des Amtsgerichts legt die Übersicht Ende Februar jeden Jahres dem Präsidenten des Landgerichts vor.
1.5.4 Der Direktor des Amtsgerichts und die Landesorganisation der Schiedspersonen sind über die zur Wahl vorgesehenen Personen zu benachrichtigen. Der Direktor des Amtsgerichts äußert sich gegenüber der Gemeinde zu den Personen. Hat er gegen eine Person Bedenken, so teilt er dies der Gemeinde mit und ersucht erforderlichenfalls um einen neuen Vorschlag.
1.5.5 Die Amtszeit von fünf Jahren gilt auch für eine Schiedsperson, die anstelle einer vorzeitig ausgeschiedenen Schiedsperson gewählt wird.
1.6 Verfahren nach der Wahl
(zu § 5)
1.6.1 Unverzüglich nach der Wahl einer Schiedsperson oder eines Vertreters und der Annahme durch die gewählte Person übersendet die Gemeinde die Unterlagen über die Wahl einschließlich der Annahme der Wahl an den Direktor des Amtsgerichts.
1.6.2 Wird die Annahme der Wahl verweigert, so teilt die Gemeinde die hierfür geltend gemachten Gründe dem Direktor des Amtsgerichts zusammen mit ihrer Stellungnahme mit.
1.6.3 Der Direktor des Amtsgerichts entscheidet über die Bestätigung der Wahl, über die Versagung der Bestätigung und über die Verweigerung der Annahme der Wahl. Er begründet außer bei Versagung der Bestätigung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) die Entscheidung, wenn die Verweigerung der Annahme abgelehnt wird. Die Entscheidung ist der Person, die die Annahme verweigert hat, und der Gemeinde bekanntzumachen.
1.6.4 Der Direktor des Amtsgerichts gibt die Wahlunterlagen an die Gemeinde zurück. Die Gemeinde hat erforderlichenfalls die Wahl einer anderen Person zu veranlassen.
1.7 Belehrung, Verpflichtung, Bekanntmachungen
(zu §§ 6, 11 Abs. 1)
1.7.1 Zur Ausübung des Amtes ist eine Person erst berechtigt, aber auch verpflichtet, wenn sie in das Amt berufen und zur Ausübung verpflichtet wurde. Mit dem Tag, an dem die Berufung und Verpflichtung stattfindet, beginnt die Amtszeit der Schiedsperson.
1.7.2 Vor der Verpflichtung belehrt der Direktor des Amtsgerichts die Person über ihre Aufgaben und Pflichten. Er weist sie insbesondere auch darauf hin, dass sie über die Verhandlungen und die ihr in Ausübung des Schiedsamtes bekannt gewordenen Verhältnisse der Partei während und
nach Beendigung der Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren hat, soweit nicht eine Ausnahme Platz greift. Bei einer wiedergewählten Person genügt unter Bezugnahme auf die frühere Belehrung ein allgemeiner Hinweis.
1.7.3 Eine Vereidigung findet nicht statt.
1.7.4 Der Akt der Berufung und Verpflichtung ist durch eine Niederschrift aktenkundig zu
machen. Die Niederschrift ist auch von der Schiedsperson zu unterschreiben.
1.7.5 Über die Berufung und die Verpflichtung benachrichtigt der Direktor des Amtsgerichts die Gemeinde des Sitzes der Schiedsstelle. Die Gemeinde hat den Namen und die Anschrift
der Schiedsperson öffentlich bekanntzumachen; dabei ist auf den Sitz der Schiedsstelle und darauf hinzuweisen, dass der Schriftverkehr mit der Schiedsperson unter der Anschrift des Sitzes zu führen ist.
1.7.6 Bei einer gemeinsamen Schiedsstelle hat die Gemeinde des Amtssitzes auch die anderen Gemeinden zu benachrichtigen.
1.8 Beendigung der Amtszeit der Schiedsperson
(zu § 7 Abs. 2, § 8)
1.8.1 Die Amtszeit einer Schiedsperson endet insbesondere
a) mit Ablauf von fünf Jahren ab Berufung und Verpflichtung der Schiedsperson,
b) mit der berechtigten Niederlegung des Amtes,
c) mit der Amtsenthebung,
im Fall des Buchstabens a mit Ablauf des letzten Tages der Frist, in den Fällen der Buchstaben b und c mit dem Wirksamwerden der Entscheidung. Die Entscheidungen nach den Buchstaben b und c sind zu begründen. Sie sind der betreffenden Person und der Gemeinde bekanntzumachen. Nr. 1.7.6 gilt entsprechend. Entscheidet über die Amtsenthebung der Präsident des Landgerichts, so ist die Entscheidung auch dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts mitzuteilen.
1.8.2 Die Amtszeit einer Schiedsperson endet ferner mit der Auflösung der Schiedsstelle.
1.8.3 Im Fall der Nr. 1.8.1 Satz 1 Buchst. a hat die Gemeinde rechtzeitig vor der Beendigung der Amtszeit Schritte zur Neubestellung einer Schiedsperson zu unternehmen. In den Fällen der Nr. 1.8.1 Satz 1 Buchst. b und c ist das Verfahren zur Neubestellung einer Schiedsperson unverzüglich nach Beendigung der Amtszeit einzuleiten.
1.9 Umfang der Aufsicht durch die Justiz, sonstige Aufsicht
(zu § 9)
1.9.1 Die der Justizverwaltung zustehende Aufsicht über die Schiedsperson betrifft ihre dienstliche und fachliche Tätigkeit im Rechtspflegebereich. Sie umfasst nicht die Berechtigung, ihr für ihre Schlichtungstätigkeit Weisungen zu erteilen.
1.9.2 Es betreffen insbesondere
a) die Dienstaufsicht ein dem Schiedsamt angemessenes Verhalten der Schiedsperson
bei der Schlichtungstätigkeit und die rechtzeitige Erledigung der Verfahren,
b) die Fachaufsicht, die Beurteilung, ob die Schlichtung der Fälle denn Anspruch der
Beteiligten eines Schlichtungsverfahrens auf Rechtsgewähr gerecht wird.
Die Aufsicht der Justizverwaltung umfasst ferner die Überprüfung der ordnungsgemäßen Führung der die Schlichtungstätigkeit betreffenden Geschäftsbücher (siehe hierzu Nr. 1.11).
1.9.3 Zur Förderung einer den Ansprüchen gerecht werdenden Schlichtungstätigkeit soll der Direktor des Amtsgerichts mindestens alle zwei Jahre mit den Schiedspersonen seines Amtsbezirks eine Dienstbesprechung durchführen. Mit der Durchführung einer Besprechung kann der Direktor des Amtsgerichts einen anderen Richter beauftragen. Aus besonderem Anlass können außerordentliche Besprechungen abgehalten werden. Die Schiedspersonen sind verpflichtet, an den Veranstaltungen teilzunehmen.
1.9.4 In allen Angelegenheiten, die die Tätigkeit in den Schlichtungsverfahren betrifft, kann sich die Schiedsperson an den Direktor des Amtsgerichts wenden.
1.9.5 Die Schiedsperson hat bei ihr eingehende Anträge und Gesuche, die die Dienst- oder Fachaufsicht betreffen, dem Direktor des Amtsgerichts vorzulegen.
1.9.6 In allen anderen Angelegenheiten, insbesondere wegen der erforderlichen Mittel und des Sachbedarfs, ferner wegen der Beitreibung von Kosten und Ordnungsgeldern, hat sich die Schiedsperson an die Gemeinde zu wenden. An diese sind auch Anträge auf Genehmigung einer Dienstreise oder eines außergewöhnlichen Dienstgangs zu richten.
1.10 Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, Geschäftszeichen
(zu § 10)
1.10.1 Die Geschäftsbücher der Schiedsperson sind nach den Mustern der Anlagen 1, 2 und 3 zu führen. Sie können in fest gebundener Form oder in Loseblattform geführt werden. Das Protokollbuch gliedert sich in zwei Teile:
1. Teil 1 dient als Register über die einzelnen Angelegenheiten,
2. Teil 2 dient zur Eintragung der von der Schiedsperson aufzunehmenden Protokolle und für die sich auf diese beziehenden Vermerke über die geschäftliche Behandlung.
Die einzelnen Blätter jedes Teils des Protokollbuchs und des Kassenbuchs sind je mit der Zahl „1" beginnend fortlaufend zu nummerieren. Bei Aushändigung der Geschäftsbücher an die Schiedsperson bescheinigt die Gemeinde die Zahl der Blätter. Die Schiedsperson hat den Vermerk mitzuzeichnen.
1.10.2 Beim Wechsel der Schiedsperson sind neue Bücher zu führen.
1.10.3 Die Eintragungen in die Bücher richten sich nach §§ 31, 32, 44 des Gesetzes und nach den Anleitungen zur Führung der Geschäftsbücher.
1.10.4 Aus den Büchern dürfen keine Blätter entfernt werden. In den Büchern darf nicht radiert oder in sonstiger Weise unleserlich gemacht werden. Streichungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß das Gestrichene noch lesbar ist. Eine Streichung ist durch einen Vermerk zu bescheinigen.
1.10.5 Die laufenden Geschäftsbücher sind in den Amtsräumen der Schiedsstelle sicher aufzubewahren. Abgeschlossene Geschäftsbücher sind unverzüglich bei dem für die Schiedsstelle zuständigen Amtsgericht einzureichen. Der Direktor des Amtsgerichts oder der von ihm bestimmte Bedienstete des Gerichts hat Teil 1 des Protokollbuchs und das Kassenbuch abzuschließen und einen entsprechenden Vermerk einzutragen; der Vermerk ist zu unterzeichnen.
1.10.6 Für die Kostenrechnungen ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. Die Kostenrechnungen sind mit fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge der laufenden Nummern von Teil 1 des Protokollbuchs zu versehen und nach Begleichung der Kosten oder nach sonstiger Erledigung abzuheften. Die zu geschlossenen Geschäftsbüchern gehörenden Kostenrechnungen sind mit den Geschäftsbüchern beim Amtsgericht einzureichen.
1.10.7 Die sonstigen zu den einzelnen Angelegenheiten gehörenden Schriftstücke sind bei der Schiedsstelle nach den Nummern von Teil 1 des Protokollbuchs aufzubewahren. Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der Gemeindeverwaltung für vergleichbare Unterlagen.
1.10.8 Das Geschäftszeichen wird gebildet durch die laufende Nummer des Teil 1 des Protokollbuchs und die Jahreszahl, die durch einen Strich getrennt anzufügen ist. Es ist im Schriftverkehr anzugeben.
1.11 Geschäftsprüfung
1.11.1 Der Direktor des Amtsgerichts hat die Geschäftsbücher und die Kostenrechnungen jährlich einmal zu prüfen. Mit der jeweils nächsten Prüfung kann ein vom Direktor des Amtsgerichts zu bestimmender Richter oder Beamter des gehobenen Justizdienstes beauftragt werden.
1.11.2 Bei Schiedsstellen, bei denen nach dem Durchschnitt der letzten Jahre jährlich nicht mehr als 20 Sachen anfallen, kann die Prüfung in Abständen von bis zu drei Jahren stattfinden. Dies gilt nicht für die erste bei einer Schiedsperson vorzunehmende Geschäftsprüfung.
1.11.3 Die Schiedsperson hat die zu prüfenden Unterlagen der die Prüfung ausführenden Person vorzulegen.
1.11.4 Festgestellte Mängel in der Behandlung und Erledigung der einzelnen Schlichtungsfälle sollen mit der Schiedsperson erörtert werden. Werden Mängel von nicht unerheblicher Bedeutung festgestellt, so soll zur Erörterung der Bürgermeister, dessen Vertreter oder der leitende Bedienstete der Gemeindeverwaltung oder dessen Vertreter zugezogen und eine Niederschrift aufgenommen werden.
1.11.5 Die Befugnis zur Geschäftsprüfung aus besonderem Anlass bleibt unberührt.
1.11.6 Die Gemeinde kann Angelegenheiten, die nicht unter die Aufsicht der Justizverwaltung fallen (siehe § 9 des Gesetzes, Nr. 1.9.1 und 1.9.2), jederzeit prüfen. Über Wahrnehmungen, die zu einem Einschreiten Anlass geben, hat die Gemeinde unverzüglich den Direktor des Amtsgerichts zu benachrichtigen. Dies gilt auch, wenn sich die Wahrnehmungen auf Angelegenheiten beziehen, die der Aufsicht der Justizverwaltung unterliegen.
1.12 Geschäftsübersichten
1.12.1 Die Schiedsperson hat unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 5 einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Schiedsstelle zu fertigen und den Bericht bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem Direktor des Amtsgerichts einzureichen.
1.12.2 Die Ergebnisse sind beim Amtsgericht unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 6 für alle Schiedsstellen des Amtsgerichtsbezirks in eine zu fertigende Anhang 2: Durchführungsbestimmungen
Übersicht aufzunehmen. Der Direktor des Amtsgerichts legt die Übersicht Ende Februar jeden Jahres dem Präsidenten des Landgerichts vor.
1.12.3 Der Präsident des Landgerichts fertigt für seinen Bezirk in gleicher Weise eine Übersicht und legt sie bis Ende März jeden Jahres dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vor. Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Übersichten an das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten weiter.
1.13 Sachkosten der Schiedsstelle
(zu § 12)
1.13.1 Zu den Sachkosten der Schiedsstelle gehören insbesondere die Ausgaben für
a) die Unterhaltung des Amtsraumes einschließlich der Kosten einer Haftpflichtversicherung zur Erfüllung von etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Verkehrs-sicherheitspflicht;
b) die Beschaffung der Geschäftsbücher, des Dienstsiegels und des Dienststempels, des Amtsschildes, der Vordrucke und des sonstigen für die Führung des Dienstbetriebs erforderlichen Büromaterials;
c) den dienstlichen Schriftverkehr und für dienstliche Post- und Tele-kommunikationsdienstleistungen, soweit sie nicht in einem Schlichtungsverfahren entstehen;
d) allgemeine Kosten des Dienstkontos;
e)genehmigte Dienstreisen und Dienstgänge, soweit sie nicht als Kosten eines Schlichtungsverfahrens von den Parteien des Verfahrens beglichen werden (z. B. die Kosten für die Dienstreise zur Verpflichtung der Schiedsperson nach § 6 des Gesetzes);
f) die Aus- und Fortbildung der Schiedsperson einschließlich der Kosten für die Beschaffung einschlägiger Fachliteratur;
g) die Begleichung des Beitrags als Mitglied einer Organisation der Schiedspersonen;
h) nicht beitreibbare, der Schiedsperson zu erstattende Auslagen einschließlich der Fäl-
le, in denen gemäß § 52 Abs. 1 des Gesetzes von der Erhebung der Auslagen abge-
sehen wurde (siehe § 52 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes);
i) den Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Gesetzes;
k) Aufwendungen für eine Versicherung, soweit der Schiedsperson wegen ihrer Tätigkeit Versicherungsschutz zu gewähren ist.
1.13.2 Können von der Gemeinde keine oder nicht ausreichende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden und benützt die Schiedsperson vereinbarungsgemäß eigene Räume, so zählen die der Schiedsperson für den Unterhalt der Räume entstehenden Kosten zu den Sachkosten.
1.13.3 Für die der Schiedsperson zu gewährende Vergütung für genehmigte Dienstreisen und Dienstgänge (Nr. 1.13.1 Buchst. e) sind die beamtenrechtlichen Reisekostenvorschriften*) und für die Erstattung von Verdienstausfall durch solche Reisen und Gänge sind die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden.
`) Siehe Thüringer Reisekostengesetz — ThürRKG — vom 10. März 1994 (GVBI. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBI. S. 265), sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (ThürRKGVwV) vom 13. November 1998 (ThürstAnz Nr. 52/1998 S. 2366 ff., zuletzt geändert in ThürStAnz Nr. 2/2002 S. 73—98 (neugefasste Formblätter zur Antragstellung in den Anlagen 1—11).
1.14 Kostenerstattung, Verrechnung der Kosten bei gemeinsamer Schiedsstelle
(zu § 12 Abs. 1 und 2)
1.14.1 Kosten (Gebühren und Auslagen) werden zwischen der Schiedsperson und der Gemeinde abgerechnet
1. bei vorschussweiser Entrichtung unmittelbar nach Erledigung des Verfahrens,
2. bei Einziehung unmittelbar nach ihrer Entrichtung,
3. uneinbringliche bare Auslagen der Schiedsperson,
die ihr zu erstatten sind (§ 52 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), sobald ihre Uneinbringlichkeit feststeht.
1.14.2 Stundet die Gemeinde einem Zahlungspflichtigen Auslagen, die der Schiedsperson gebühren, oder gewährt sie für solche Auslagen Ratenzahlungen, so erstattet sie die Auslagen der Schiedsperson, sobald die Verfügung über die Stundung oder Gewährung der Ratenzahlung wirksam ist.
1.14.3 Bei gemeinsamer Schiedsstelle hat die Gemeinde, in deren Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, die Sachkosten vorzuschießen und mit der Schiedsperson abzurechnen, ferner hat sie die zwangsweise Einziehung von Kosten und Ordnungsgeldern durchzuführen oder zu veranlassen. In der Vereinbarung der Gemeinden über die Bildung der gemeinsamen Schiedsstelle sollen auch Termine über die Abrechnung zwischen den Gemeinden bestimmt werden.
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2 Bürgerliche Rechtsangelegenheiten
2.1 Sachliche Zuständigkeit
(zu § 13)
2.1.1 Bürgerliche Rechtsangelegenheiten im Sinn des § 13 Satz 1 des Gesetzes sind Sachen, bei denen der Anspruch seine Grundlage in den Normen des bürgerlichen (zivilen) Rechts hat, soweit nicht für die Zuständigkeit die Beschränkung nach § 13 Satz 2 des Gesetzes Platz greift. Merkmal für die Qualifikation ist auch, dass im Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung über den Anspruch die ordentlichen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) zu entscheiden haben.
2.1.2 Die sachliche Zuständigkeit ist ferner begrenzt auf Ansprüche, die Zahlungen oder die Leistung anderer vertretbarer Sachen betreffen. Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im geschäftlichen oder privaten Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen; sie können zum Gebrauch, zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sein (vgl. §§ 91, 92 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
2.1.3 Die sachliche Zuständigkeit der Schiedsstelle wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch hoch ist. In einem solchen Fall kann jedoch die Ablehnung des Antrags auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens nach § 19 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes in Betracht kommen.
2.1.4 Demgemäß besteht die Zuständigkeit der Schiedsstelle z. B. für Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, für Schadensersatz aus solchen Rechtsgeschäften und aus deliktischen Handlungen, für Schmerzensgeld, für Herausgabe-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, ferner für Unterhaltsansprüche, soweit diese nicht die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber Kindern betreffen.
2.1.5 Nicht zuständig ist die Schiedsstelle außer in den in § 13 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Angelegenheiten z. B. für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Testamentssachen, Nachlassangelegenheiten, registerrechtliche und grundbuchrechtliche Angelegenheiten, Wohnungseigentumssachen, soweit diese nicht Zahlungsansprüche betreffen), ferner nicht für Beurkundungs- und Beglaubigungsangelegenheiten.
2.2 Örtliche Zuständigkeit
(zu § 15)
2.2.1 Für die örtliche Zuständigkeit ist maßgebend, wo die antragsgegnerische Partei wohnt (s. Nr. 1.4.3) und sich demgemäß an dem Ort nicht nur kurzfristig aufhält oder bei längerfristigem Aufenthalt der Aufenthaltsort nicht als Ort des Lebensmittelpunkts beurteilt werden kann (z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt oder bei Leistung des Wehr- oder Ersatzdienstes).
2.2.2 Wohnt die antragsgegnerische Partei nicht im Bezirk der angerufenen Schiedsstelle, so kann die Schiedsperson nur tätig werden, wenn die Beteiligten die Zuständigkeit der Schiedsstelle in der in § 15 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Form vereinbart haben. Die Vereinbarung ist der Schiedsperson nachzuweisen. Nicht erforderlich ist, dass die Vereinbarung in demselben Schriftstück enthalten ist.
2.2.3 Die örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle wird durch eine nachträgliche Veränderung der Umstände, die die Zuständigkeit begründet haben, nicht berührt.
2.3 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(zu § 14)
2.3.1 Aufgabe des Schlichtungsverfahrens ist die gütliche Beilegung einer streitigen Rechtsangelegenheit durch Abschluss eines Vergleichs zwischen den Beteiligten. Wesensmerkmal eines Vergleichs ist das gegenseitige Nachgeben im Interesse der Bereinigung einer Sache. Demgemäß liegt kein Vergleich bei bloßer Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs vor. Ein Nachgeben in diesem Sinn ist bereits die kurzfristige Stundung einer fälligen Forderung. Gleichwohl wird die weitere Durchführung eines eingeleiteten Schlichtungsverfahrens nicht dadurch gehindert, dass aus der Einlassung der in Anspruch genommenen Partei die Bereitschaft erkennbar wird, den Anspruch in voller Höhe befriedigen zu wollen.
2.3.2 Die Schiedsperson hat nicht die Befugnisse eines Gerichts einschließlich eines Schiedsgerichts. Eine Entscheidung über den Anspruch kommt nicht in Betracht. Zwang gegen eine Partei darf nicht ausgeübt werden. Der Intention des Gesetzes entspricht es, dass die Schiedsperson die Beteiligten anhört und die Angelegenheit in ruhiger, bedachter Weise gesetzeskonform beurteilt. Dadurch sollen die Parteien von der Sach- und Fachkunde sowie von der Unparteilichkeit der Schiedsperson überzeugt werden.
2.3.3 Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens setzt einen entsprechenden Antrag einer Partei voraus. Die Bemühungen der Schiedsperson haben sich auf den geltend gemachten Anspruch zu beschränken. Ein in einer Angelegenheit bereits erfolglos gewesenes Verfahren kann auf Antrag grundsätzlich erneut Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein (s. § 21 Abs. 2 des Gesetzes), jedoch kann die Einleitung eines erneuten Verfahrens abgelehnt werden, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. § 19 des Gesetzes).
2.3.4 Die Schiedsperson hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Schiedsstelle besteht. Durch Gründe, die der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Schiedsstelle entgegenstehen, wird die Fortsetzung des Verfahrens gehindert, soweit nicht der Fall nach Nr. 2.2.3 vorliegt.
2.4 Verfahrenssprache, Zuziehung eines Dolmetschers
(zu § 16)
2.4.1 Das gesamte Schlichtungsverfahren ist in deutscher Sprache zu führen. Demgemäß findet auch der Schriftverkehr in deutscher Sprache statt. Das gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Erklärungen. Wird auf Antrag der Parteien die Verhandlung in einer anderen Sprache geführt, so ist das Verhandlungsprotokoll gleichwohl in deutscher Sprache zu verfassen.
2.4.2 Auf Antrag kann lediglich die mündliche Verhandlung in einer anderen als der deutschen Sprache stattfinden. Der Antrag ist von beiden Parteien zu stellen. Es ist jedoch als genügend anzusehen, wenn eine Partei formell den Antrag stellt und die andere Partei dem Antrag zustimmt. Eine stillschweigende Billigung ist nicht ausreichend. Es ist nicht zulässig, für dieselbe Verhandlung mehrere fremde Sprachen zuzulassen.
2.4.3 Zu den Beteiligten, die der zugelassenen fremden Sprache mächtig sein müssen, gehört auch die Schiedsperson.
2.4.4 Die Beteiligten müssen die fremde Sprache in einem Maße beherrschen, dass ihnen das Gesprochene in vollem Umfang verständlich ist und sie insbesondere voll seinen Sinn erfassen. Die Zuziehung eines Dolmetschers zu dem Zweck, dass einem Beteiligten erst mit Hilfe des Dolmetschers die fremde Sprache verständlich wird, kommt nicht in Betracht.
2.4.5 Ist ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht oder nicht so weit mächtig, dass er dem Gang der Verhandlung folgen kann, so kann ein Dolmetscher zugezogen werden. Der Dolmetscher kann von der Partei gestellt oder von der Schiedsperson ausgewählt werden. Wird der Dolmetscher von der Schiedsperson ausgewählt, so soll es sich um einen Dolmetscher handeln, der in der vom Präsidenten des Landgerichts geführten Liste der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen ist. Die Zuziehung eines in der Liste eines anderen Präsidenten des Landgerichts eingetragenen Dolmetschers ist zulässig, wenn ein die höheren Auslagen deckender Vorschuss entrichtet wird. Mit Einverständnis der Person, die der Hilfe des Dolmetschers bedarf, kann auch eine andere zum Dolmetschen befähigte Person tätig werden, auch wenn sie keinen Dolmetschereid geleistet hat.
2.4.6 Die Zuziehung eines Dolmetschers durch die Schiedsperson ist davon abhängig, daß von den Parteien ein ausreichender Auslagenvorschuss entrichtet wird. Für einen von
einer Partei gestellten Dolmetscher ist dies nicht erforderlich, da dieser nicht zu Lasten der Schiedsstelle, sondern von der Partei selbst zu entschädigen ist (vgl. § 51 Abs. 2 des Gesetzes); die Übernahme dieser Kosten durch die Schiedsstelle ist unzulässig (§ 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).
2.4.7 Wird der Antrag auf Zuziehung eines Dolmetschers erst in der Schlichtungsverhandlung oder so kurz vorher gestellt, daß eine Zuziehung nicht mehr möglich ist, so ist ein neuer Termin zu bestimmen.
2.5 Ausschluss der Schiedsperson von der Tätigkeit
(zu § 17)
2.5.1 Bevor die Schiedsperson in einem Schlichtungsverfahren tätig wird, hat sie zu prüfen, ob sie kraft Gesetzes von der Amtsausübung gemäß § 17 des Gesetzes ausgeschlossen ist. Der Ausschluss gilt für das gesamte Verfahren. Im Fall des Ausschlusses ist das Verfahren vom Vertreter durchzuführen.
2.5.2 Über die Verwandtschaft bestimmt § 1589 BGB folgendes:
„Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten."
Demgemäß sind
a) Verwandte in gerader Linie Eltern, Kinder, Enkel usw. Großeltern, Urgroßeltern usw.,
b) Verwandte in der Seitenlinie Geschwister, Tanten, Onkel, Großtanten, Großonkel, Abkömmlinge dieser Personen.
Bei der Feststellung der Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten ist die Geburt der Person, zu der das Verwandtschaftsverhältnis festgestellt werden soll, nicht mitzuzählen (z. B. sind Geschwisterkinder im vierten Grad der Seitenlinie verwandt); Eltern, Großeltern usw. zählen nur als eine Geburt.
2.5.3 Über die Schwägerschaft bestimmt § 1590 BGB folgendes:
„(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist."
2.5.4 Zu den Verwandten gehören auch nichteheliche und durch nachträgliche Eheschließung legitimierte Kinder sowie Kinder aus für nichtig erklärten Ehen, ferner adoptierte Kinder. Das Verwandtschaftsverhältnis besteht auch zu Halbgeschwistern. Bei der Adoption eines Volljährigen erstrecken sich deren Wirkungen nicht auf die Verwandten des Annehmenden, der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert (§ 1770 Abs. 1 BGB). Mit der Adoption erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten minderjährigen Kindes und seiner Abkömmlinge zu seinen bisherigen Verwandten. Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes (§ 1756 Abs. 1 BGB).
2.5.5 Die Schiedsperson soll auch prüfen, ob sonstige Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines Beteiligten Zweifel aufkommen lassen können, dass sie unvoreingenommen und unbefangen schlichten wird.
2.5.6 Kann die Schiedsperson bestehende rechtliche Zweifel am Ausschluss nicht ausräumen, so hat sie sich an den Direktor des Amtsgerichts zu wenden.
2.5.7 Die den Ausschluss begründenden Tatsachen hat die Schiedsperson aktenkundig zu machen und die Parteien entsprechend in Kenntnis zu setzen.
2.6 Absehen von einer Schlichtungstätigkeit
(zu § 18)
2.6.1 Bevor die Schiedsperson tätig wird, hat sie auch zu klären, ob ein Fall nach § 18 des Gesetzes vorliegt. Bejahendenfalls weist sie die Partei, die ein Schlichtungsverfahren in Gang bringen will, auf die dem Verfahren entgegenstehenden Gründe hin. Ergeben sich die Umstände erst im Laufe des Verfahrens, so ist von der weiteren Schlichtung abzusehen, wenn die Hinderungsgründe nicht behoben werden.
2.6.2 Ob ein Rechtsgeschäft oder eine sonstige Vereinbarung zur Gültigkeit der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung bedarf, ergibt sich stets aus den im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften. Zum Beispiel bedarf eine Vereinbarung, durch die eine Zahlung oder die Leistung einer anderen vertretbaren Sache schenkungsweise versprochen wird, der notariellen Beurkundung des Versprechens (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB).
2.6.3 Die Geschäftsfähigkeit fehlt insbesondere
a) Minderjährigen, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen oder für die wegen Verhinderung der Eltern oder des Vormunds zur Besorgung einer Angelegenheit ein Pfleger bestellt ist,
b) Volljährigen, für die eine Betreuung angeordnet ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.
Der Mangel der Geschäftsfähigkeit hat zur Folge, dass auch die Verfügungsfähigkeit fehlt. Ferner kann die Verfügungsfähigkeit durch gerichtliche oder behördliche Anordnung ganz oder hinsichtlich einzelner Sachen ausgeschlossen sein. Ist neben dem Vormund ein Gegenvormund bestellt, so kann für die Wirksamkeit einer Handlung des Vormunds die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich sein. Sind für eine Person mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut, so können sie die Angelegenheit grundsätzlich nur gemeinsam besorgen. Häufig bedürfen rechtliche Handlungen der genannten Personen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
2.6.4 Die Taubheit oder Stummheit einer Person steht der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens grundsätzlich nicht entgegen. Mit tauben Personen, die Geschriebenes lesen können, und stummen Personen, die schreiben können, verhandelt die Schiedsperson im erforderlichen Umfang schriftlich; dies gilt insbesondere für Vorschläge und Erklärungen, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen.
2.6.5 Eine Angelegenheit wird mit der Einreichung einer Klage- oder sonstigen Antragsschrift bei Gericht anhängig. Rechtshängig wird sie mit der Zustellung der genannten Schrift.
2.6.6 In den Fällen des § 18 Abs. 2 des Gesetzes soll die Schiedsperson auch deshalb nicht tätig werden, weil die Beurteilung der Sach- und Rechtslage häufig spezielle Kenntnisse voraussetzt.
2.6.7 Insbesondere in Fällen, in denen eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, deren Auswirkungen von der Schiedsperson auf das Schlichtungsverfahren nicht ausreichend beurteilt werden können, hat sich die Schiedsperson an den Direktor des Amtsgerichts zu wenden.
2.6.8 Nummer 2.5.7 gilt entsprechend.
2.7 Ablehnung einer beantragten Schlichtungstätigkeit
(zu § 19)
2.7.1 Im Rahmen einer an sich bestehenden Zuständigkeit kann die Schiedsperson eine Schlichtungstätigkeit ablehnen. Im Zweifel soll sie hiervon Gebrauch machen. Es ist nicht ihre Aufgabe, einen rechtlich oder tatsächlich schwierig gelagerten Fall beizulegen. Als solche Fälle sind insbesondere anzusehen,
a) die zur gerechten Beurteilung des Sachverhalts besondere Rechtskenntnisse erfordern,
b) bei denen Parteien durch gesetzliche Vertreter zu vertreten werden, die nicht die Eltern oder ein Elternteil sind,
c) denen ein besonders strittiger oder ein aus zahlreicheren Einzelproblemen bestehender Sachverhalt zugrunde liegt,
d) bei denen aus der Sicht der Parteien erhebliche Werte betroffen sind.
2.7.2 Ob ein Schlichtungsverfahren deshalb abzulehnen ist, weil keine Einigungsabsicht besteht oder ein Schlichtungsantrag missbräuchlich ist, hat die Schiedsperson aus den gesamten Umständen des Falles und aufgrund des Vorbringens beider Parteien zu beurteilen. Als offensichtlich missbräuchlich ist es anzusehen, wenn ein geltend gemachter Anspruch überhaupt nicht besteht, zum Beispiel weil ein behauptetes Schadensereignis nicht stattgefunden hat.
2.7.3 Die Behinderung einer Person, die weder einen gesetzlichen noch einen gewillkürten Vertreter hat, wird nur dann ein Grund für die Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens sein, wenn mit ihr eine Verständigung nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich ist.
2.8 Ort und Qualifikation der amtlichen Tätigkeit
(zu § 20)
2.8.1 Der Bereich der Schiedsstelle ist im Fall des § 1 Abs. 2 des Gesetzes der betreffende Ortsteil, im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes das Gebiet aller an der gemeinsamen Schiedsstelle beteiligten Gemeinden.
2.8.2 Zur amtlichen Tätigkeit der Schiedsperson gehören auch die Vorbereitungen zu einer Schlichtungsverhandlung, zum Beispiel die Ladung der Parteien, nicht aber das bloße Versenden der Ladungen. Ferner gehören nicht zur amtlichen Tätigkeit, wenn sich die Schiedsperson über die in einem Einzelfall zur Anwendung in Betracht kommenden Vorschriften informiert oder wenn sie an einer Veranstaltung teilnimmt, die der Erweiterung ihres Fachwissens zu dienen bestimmt ist.
2.9 Inhalt und Form eines verfahrenseinleitenden Antrags, Abgabe eines Antrags (zu §§ 21 und 22)
2.9.1 Der ein Schlichtungsverfahren einleitende Antrag kann auch in der Weise gestellt werden, dass bei der Erklärung zu Protokoll eine Schrift übergeben und diese zum Inhalt des Protokolls erklärt wird.
2.9.2 Wird ein Antrag von einem gesetzlichen Vertreter oder einer satzungs- oder vertragsgemäß zur Vertretung befugten Person gestellt, so muss die Vertretungsbefugnis dargelegt und spätestens in der Schlichtungsverhandlung nachgewiesen werden; siehe hierzu Nr. 2.15.3 und 2.15.4.
2.9.3 Enthält ein schriftlich gestellter Antrag oder eine bei der Erklärung zu Protokoll übergebene Schrift nicht die erforderlichen Angaben, so hat die Schiedsperson auf die Vervollständigung hinzuwirken. Im Fall von Nr. 2.9.1 sind die Angaben in das Protokoll aufzunehmen. Von der Zurückweisung eines unvollständigen Antrags soll abgesehen werden.
2.9.4 Enthält eine Antragsschrift Beschimpfungen oder Beleidigungen oder ist sie sonst in ungehöriger Form abgefasst, so soll die Schiedsperson der Person, die sie verfasst hat, mitteilen, dass der Antrag zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nicht geeignet ist, und ihr anheimgeben, schriftlich oder zu Protokoll einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellen. Wird auf der Durchführung des Verfahrens auf der Grundlage des Antrags bestanden, so ist die Sache dem Direktor des Amtsgerichts vorzulegen.
2.9.5 Aufgrund des Inhalts eines Antrags soll die Schiedsperson feststellen können, ob sie für das Schlichtungsverfahren sachlich und örtlich zuständig ist, ferner soll ihr die Beurteilung ermöglicht werden, ob Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe oder Gründe vorliegen, aus denen sie nicht tätig werden soll. Werden solche Gründe festgestellt, so benachrichtigt die Schiedsperson die in Betracht kommende Person; im Fall der beabsichtigten Erklärung zu Protokoll sieht sie von der Aufnahme des Antrags ab.
2.9.6 Die Regelung gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes greift nur dann uneingeschränkt Platz, wenn beide Parteien im Freistaat Thüringen wohnen. Wohnt die antragsgegnerische Partei in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, so kann mit der Übernahme eines Schlichtungsantrags durch die zuständige Stelle des anderen Landes in der Regel gerechnet werden, wenn in diesem Land entsprechende Schlichtungsverfahren durchgeführt werden; erforderlichenfalls ist dies vor Aufnahme eines Antrags zu klären. Ein in einem anderen Land aufgenommener Antrag ist von der zuständigen Schiedsstelle des Freistaats Thüringen stets zu übernehmen.
2.10 Terminbestimmung und Ladung der Parteien, Kostenvorschuss
(zu § 23)
2.10.1 Nach der Feststellung, dass die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle gegeben ist und dass keine Ausschließungs- und Ablehnungsgründe vorliegen, ist von der antragstellenden Partei ein angemessener Kostenvorschuss zu erheben (siehe § 48 Abs. 2 des Gesetzes). Dieser ist so zu bemessen, dass die Gebühren und die voraus-sichtlich entstehenden Auslagen gedeckt werden.
2.10.2 Bei der Bestimmung des Termins der Schlichtungsverhandlung ist darauf zu achten, dass die zweiwöchige Frist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin gewahrt wird. Soll die Ladungsfrist bis auf eine Woche verkürzt werden, so ist die Dringlichkeit der Angelegenheit glaubhaft zu machen. Dies kann durch Beibringung entsprechender Unterlagen geschehen oder durch bloßes Vorbringen, das die Annahme der Dringlichkeit rechtfertigt. Soll die Ladungsfrist auf weniger als eine Woche verkürzt werden, muss auch die andere Partei zustimmen.
2.10.3 Zum Zweck der aktenmäßigen Zuordnung ist auf der Ladung sowie auf dem Vordruck für die Postzustellungsurkunde oder für das Empfangsbekenntnis die laufende Nummer von Teil 1 des Protokollbuchs zu vermerken, unter der dort die Sache eingetragen ist. Ferner ist auf dem Vordruck in dem dafür vorgesehenen Raum einzutragen „Ladung zum ...." mit der Angabe des Datums der Schlichtungsverhandlung.
2.10.4 Der Ladung der antragsgegnerischen Partei ist eine Abschrift (Ablichtung) des Antrags beizufügen.
2.10.5 In der Ladung der Parteien ist darauf hinzuweisen, dass
1. die Verpflichtung besteht, zur Schlichtungsverhandlung unbeschadet des Erscheinens mit einem Beistand oder einem Rechtsanwalt persönlich zu erscheinen oder rechtzeitig die Verhinderungsgründe anzuzeigen und diese glaubhaft zu machen (zur Glaubhaftmachung siehe Nr. 2.10.2 Satz 3),
2. bei unentschuldigtem Ausbleiben ein Ordnungsgeld bis zu 25 EUR verhängt wird,
3. zur Schlichtungsverhandlung ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzubringen ist.
Bei der Ladung von Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes ist ferner darauf hinzuweisen, dass sie in der Schlichtungsverhandlung einander vertreten können und in diesem Fall eine schriftliche Vollmacht vorzulegen ist (§ 28 Satz 2 des Gesetzes).
2.10.6 Steht eine Partei unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist die Ladung an die Eltern oder den Vormund zu richten und ihnen zu übermitteln. Sind mehrere Personen als gesetzliche Vertreter vorhanden, so genügt die Übermittlung an einen von ihnen.
Ist für eine Partei eine Betreuung angeordnet, so ist die Partei selbst zu laden und zusätzlich der Betreuer, wenn die Angelegenheit in den Wirkungskreis fällt, für den er bestellt ist. Bei Bestehen einer Pflegschaft ist der Pfleger zu laden, wenn die Angelegenheit in seinen Wirkungskreis fällt.
2.103 Juristischen Personen und Handelsgesellschaften werden durch die satzungsgemäß oder vertraglich bestimmten Organe vertreten, jedoch ist die Ladung an die juristische Person oder Handelsgesellschaft selbst zu richten.
2.10.8 Die in Nr. 2.10.6 und 2.10J bezeichneten gesetzlichen Vertreter haben im Schlichtungsverfahren einschließlich des Termins dieselbe Stellung wie die Partei.
2.10.9 Die Ladung ist gegen Empfangsbestätigung oder mittels Postzustellungsauftrag durch die Post zu übermitteln (zuzustellen).
2.10.10 Ist der Termin für die Schlichtungsverhandlung zu verlegen, so sind die Parteien unverzüglich zu benachrichtigen und möglichst gleichzeitig zum neuen Termin zu laden. Nrn. 2.10.3 und Nr. 2.10.5 bis 2.10.7 gelten entsprechend.
2.10.11 Wird der Termin nicht aufgehoben, so sind der Partei, die die Aufhebung des Termins beantragt hat, die für die Ablehnung des Antrags maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen.
2.11 Erklärungen der gegnerischen Partei vor der Schlichtungsverhandlung
Nimmt die gegnerische Partei zu dem Schlichtungsantrag schon vor dem Verhandlungstermin schriftlich Stellung, so ist der antragstellenden Partei eine Abschrift zu übersenden. Ist wegen der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr gewährleistet, dass die Partei die Abschrift bis zum Termin erhält, so ist sie ihr bei der Schiedsstelle vor Beginn der Schlichtungsverhandlung auszuhändigen.
2.12 Unentschuldigtes Ausbleiben oder vorzeitiges Entfernen vom Termin, Festsetzung eines Ordnungsgeldes (zu § 24)
2.12.1 Wurde eine Partei zum Schlichtungstermin ordnungsgemäß geladen (siehe § 23 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, Nrn. 2.10.5 bis 2.10.7) und kann diese durch ein Empfangsbekenntnis oder eine Postzustellungsurkunde nachgewiesen werden, liegt auch keine ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben vor oder wurde die einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des. Termins ablehnende Entscheidung der Partei rechtzeitig bekannt gemacht, so ist gegen die säumige Partei ein Ordnungsgeld bis zu 25 EUR festzusetzen. Sind lediglich die Gründe für das Ausbleiben nicht ausreichend glaubhaft gemacht oder wurde die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige des Ausbleibens verletzt, so ist zunächst von der Festsetzung des Ordnungsgeldes abzusehen. Die Festsetzung ist nachzuholen, sobald feststeht, dass die Verpflichtung zum Erscheinen oder die rechtzeitige Anzeige des Ausbleibens schuldhaft verletzt wurde.
2.12.2 Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei und ihr Verhalten im bisherigen Schlichtungsverfahren gebührend zu berücksichtigen.
2.12.3 Wird die Partei gesetzlich, satzungs- oder vertragsgemäß vertreten, so ist das Ordnungsgeld gegen den gesetzlichen oder sonstigen Vertretungsberechtigten zu verhängen.
2.12.4 Der das Ordnungsgeld festsetzende Bescheid ist schriftlich abzufassen. In ihn sind aufzunehmen:
1. Die Bezeichnung der Parteien und der Gegenstand des Verfahrens,
2. der Familienname, ggf. auch der Geburtsname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der betroffenen Person,
3. der Betrag des Ordnungsgeldes,
4. eine Begründung für die Verhängung des Ordnungsgeldes,
5. eine Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit gemäß Nr. 2.12.5.
Der Bescheid ist von der Schiedsperson zu unterzeichnen und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.
2.12.5 Die in den Bescheid aufzunehmende Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit (§ 24 Abs. 3 und 4 des Gesetzes) lautet wie folgt:
„Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Zustellung folgenden Tag Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag muß bei dem Amtsgericht in ... (Ort, Anschrift) schriftlich gestellt oder zu Protokoll des Gerichts erklärt werden. Er kann auch zu Protokoll der Schiedsstelle gegeben werden. In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen Sie Ihre Abwesenheit entschuldigen und/oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wenden."
2.12.6 Eine Ausfertigung des Bescheides ist der betroffenen Person gegen Nachweis zu übermitteln. Nrn. 2.10.3, 2.10.6 und 2.10.7 gelten entsprechend.
2.12.7 Nrn. 2.12.2 bis 2.12.5 und Nrn. 2.10.3, 2.10.6 und 2.10.7 sind entsprechend anzuwenden, falls sich eine Partei ohne entschuldbare Gründe vorzeitig von der Schlichtungsverhandlung entfernt.
2.12.8 Eine Anfechtung kann sich gleichzeitig gegen den Grund für die Verhängung des Ordnungsgeldes und gegen dessen Höhe richten. Wird die Anfechtung zu Protokoll erklärt, so sind ggf. auch Angaben aufzunehmen, inwieweit der Bescheid angefochten wird.
2.12.9 Das Schlichtungsverfahren ist beendet, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Wird der Bescheid aufgehoben, so ist das Verfahren fortzusetzen.
2.12.10 Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides veranlasst die Schiedsperson die Vollstreckung, falls das Ordnungsgeld nicht innerhalb der für die Zahlung bestimmten Frist entrichtet wurde. Zu diesem Zweck übermittelt die Schiedsperson der Gemeinde eine Ausfertigung des Bescheides mit dem Ersuchen um Einleitung des Voll-streckungsverfahrens.
Das Ersuchen kann bis zur Beendigung des Verfahrens zurückgestellt werden, wenn die zahlungspflichtige Person mit der Person, der die Kosten des Schlichtungsverfahrens oder eines Teils dieser Kosten in Rechnung gestellt werden, identisch ist und die Rechnungsstellung alsbald stattfinden wird (vgl. Nr. 4.5.3).
2.13 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(zu § 25)
2.13.1 Die in § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes genannte Anfechtungserklärung kann die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Fernbleibens vom Schlichtungstermin oder wegen vorzeitigen Entfernens und die Höhe des Ordnungsgeldes nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes betreffen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll erklärt, so ist dies zu beachten und der Erklärende erforderlichenfalls entsprechend aufzuklären.
2.13.2 Für die Glaubhaftmachung der Gründe, aus denen die Anfechtungsfrist versäumt wurde, gilt Nr. 2.10.2 Satz 3 entsprechend.
2.14 Bestimmungen über die Berechnung der Fristen (zu § 26) § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) lautet wie folgt:
„(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bemessen ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet."
Die Vorschriften über die Berechnung der Fristen beinhalten §§ 187 bis 193 BGB. Wegen der Feiertage in Thüringen wird auf das Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG) verwiesen.
2.15 Grundsätze für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung
(zu § 27)
2.15.1 Abweichend vom allgemein herrschenden Grundsatz, dass die Verhandlung vor Gerichten öffentlich stattfindet (siehe z. B. § 169 Gerichtsverfassungsgesetz, § 55 Verwaltungsgerichts-ordnung), ist die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsperson nicht öffentlich. Außer dass dadurch bekundet wird, dass die Schlichtungsverhandlung keine Verhandlung vor einem Gericht ist, soll durch den Ausschluss der Öffentlichkeit die offene und unbefangene Erörterung der streitigen Rechtsangelegenheit zwischen den Parteien gefördert und deutlich werden, dass Dritten der Gegenstand der Schlichtung nicht zur Kenntnis gelangen und an ihm kein allgemeines Interesse geweckt werden soll.
2.15.2 Der allgemein in der Gerichtsbarkeit herrschende Grundsatz der Mündlichkeit gilt auch für die Schlichtungsverhandlung. Er beinhaltet, dass Gegenstand der Schlichtung einschließlich der Klärung und der Beurteilung nur sein darf, was in der Verhandlung mündlich vorgetragen wird. Eine angemessene Bezugnahme auf schriftlich Vorgetragenes zur näheren Darlegung ist dem mündlichen Vortrag gleichgestellt, soweit die Gegenpartei nicht widerspricht.
2.15.3 Zu Beginn der Schlichtungsverhandlung ist zu prüfen, ob es sich bei den Erschienenen um die Parteien des Schlichtungsverfahrens oder um deren zur Vertretung befugten Personen handelt (siehe § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes). Sind die Personen nicht ausreichend bekannt, so haben sie ihre Identität durch gültige Personalunterlagen nachzuweisen. Tritt für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen nur ein Elternteil auf, so hat er eine von dem anderen Elternteil ausgestellte, zur Vertretung ermächtigende Vollmacht vorzulegen (§ 28 Satz 2 des Gesetzes) oder nachzuweisen, dass ihm die elterliche Sorge allein zusteht. Einen dementsprechenden Nachweis hat auch eine Person zu führen, die als Vormund, Betreuer oder Pfleger handelt. Die für juristische Personen und Handelsgesellschaften satzungs- oder vertragsgemäß handelnden Personen müssen ihre Vertretungsberechtigung ebenfalls nachweisen. Der Nachweis der bezeichneten Vertretungsbefugnis kann geführt werden durch Vorlage einer gerichtlichen Bescheinigung (Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge, Bestallungsurkunde für den Vormund oder Pfleger, Urkunde über die Bestellung als Betreuer, Auszug aus dem einschlägigen gerichtlichen Register bei eingetragenen juristischen Personen und Handelsgesellschaften) oder einer von einer sonst zur Ausstellung einer Bescheinigung befugten Stelle (z. B. eine Bescheinigung für den Vorstand einer Stiftung).
2.15.4 Für bestimmte rechtliche Handlungen bedarf eine als gesetzlicher Vertreter einer natürlichen Person handelnde Person der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die entsprechenden Regelungen sind insbesondere in folgenden Bestimmungen des BGB enthalten
a) für die Eltern in §§ 1643, 1644 BGB,
b) für den Vormund in §§ 1812, 1819 bis 1825 BGB, falls ein Gegenvormund bestellt ist zusätzlich in § 1832 BGB,
c) für den Betreuer in § 1908 i BGB,
d) für den Pfleger in § 1915 Abs. 1 BGB.
In solchen Fällen wird in der Regel die Annahme begründet sein, dass die Angelegenheit rechtlich schwierig zu beurteilen ist (§ 19 Nr. 1 des Gesetzes).
2.16 Vertretung der Parteien im Schlichtungsverfahren
(zu §§ 28 und 29)
2.16.1 In bürgerlichen Rechtsangelegenheiten ist die Vertretung im Schlichtungsverfahren durch Bevollmächtigte nicht beschränkt
1. außerhalb der Schlichtungsverhandlung,
2. in der Schlichtungsverhandlung, wenn die Partei eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine Handelsgesellschaft ist oder wenn ein Elternteil den anderen Elternteil zur Vertretung ihres minderjährigen Kindes in schriftlicher Form bevollmächtigt hat.
Als Bevollmächtigter kann nur eine verhandlungsfähige Person zugelassen werden, die ihre Vertretungsbefugnis nachweisen kann (siehe § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes).
2.16.2 Beistand ist eine Person, die zur Unterstützung der selbst erschienenen Partei oder deren gesetzlicher Vertreter tätig wird. Ein die Schlichtungsverhandlung nachhaltig störendes Verhalten im Sinn des § 29 Satz 2 des Gesetzes erfordert entsprechendes aktives Tätigwerden des Beistands. Es genügt nicht für eine Zurückweisung, wenn die andere Partei lediglich die bloße Anwesenheit oder ein Verhalten des Beistands nicht akzeptiert, das zur Wahrung der Interessen der Partei vertretbar ist.
2.17 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
2.17.1 Zur Anhörung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorzuladende Zeugen oder Sachverständige dürfen keine Ordnungsmittel für den Fall angedroht werden, dass sie der Vorladung keine Folge leisten. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass sie gegen die Schiedsperson, die Schiedsstelle und die diese tragende Gemeinde keinen Anspruch auf Entschädigung für Aufwendungen und Einbußen haben. Hat eine Partei einen Betrag für die Entschädigung eingezahlt, so ist dies mit der Ladung unter Angabe des Betrags mitzuteilen und der zu ladenden Person anheim zugeben, sich an die Parteien des Schlichtungsverfahrens zu wenden, falls der Betrag zur Entschädigung voraussichtlich nicht ausreicht oder falls sie einen Vorschuss begehrt. Die Schiedsperson kann zur Deckung der Auslagen einen weiteren Vorschuss einfordern.
2.17.2 In der Ladung ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die Person in der Schlichtungsverhandlung durch gültige Ausweispapiere auszuweisen und ggf. in ihrer Eigenschaft als Vertretungsberechtigter zu legitimieren hat (vgl. hierzu Nr. 2.15.3).
2.17.3 Die Ladung ist grundsätzlich mit einfachem Brief auszuführen. Sie kann auch mündlich erfolgen. Begehrt eine Partei die Ladung gegen den Nachweis, dass die Person die Ladung erhalten hat, so kann dem entsprochen werden, wenn die Partei für die entstehenden Mehrkosten einen Vorschuss leistet.
2.18 Sachaufklärung, Beweiserhebung
(zu § 30)
2.18.1 Die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Einnahme eines Augenscheins ist nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes nicht nur zulässig, um der Schiedsperson die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung einer Partei zu verschaffen, sie kann auch zur bloßen Aufklärung von Sachverhalten durchgeführt werden. Eine strengen Formalien unterliegende Beweisaufnahme, wie sie in gerichtlichen Verfahren stattfindet, ist nicht vorgesehen.
2.18.2 Mittel zur Sachaufklärung und zum Beweis können sein
    • a) die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen,
      b) die Einnahme eines Augenscheins,
c) die Einsicht in beigezogene oder von den Parteien vorgelegte Unterlagen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes).
2.18.3 Gegen nicht erschienene Personen, die nicht Partei sind, insbesondere gegen Zeugen und Sachverständige, dürfen keine Ordnungsmittel verhängt werden.
2.19 Inhalt und Herstellung des Verhandlungsprotokolls
(zu §§ 31, 32)
2.19.1 Über jede Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Durch das Protokoll werden die wesentlichen Vorgänge einer Schlichtungsverhandlung dokumentiert.
2.19.2 Wenn kein Vergleich zustande kommt, genügen kurz gefasste Angaben über
a) den Ort und den Tag der Verhandlung,
b) die Schiedsperson,
c) die Namen der Parteien,
d) die Namen der Erschienenen einschließlich etwaiger Zeugen und Sachverständigen und wie ihre Identität festgestellt wurde,
e) den streitigen Anspruch,
f) über den Ablauf der Verhandlung.
Zu Buchstabe f sollen die Anträge und die wesentlichen Erklärungen der Parteien zum Schlichtungsgegenstand und die Gründe für das Scheitern des Schlichtungsverfahrens festgehalten werden. Über den Inhalt der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen brauchen keine Angaben aufgenommen zu werden. Das Protokoll kann nachträglich hergestellt werden, es braucht nur von der Schiedsperson unterschrieben zu werden.
2.19.3 Kommt ein Vergleich zustande, so ist das Protokoll mit dem Inhalt gemäß § 31 Abs. 2, § 32 des Gesetzes aufzunehmen (siehe auch Nr. 2.20). Beim Namen der Parteien sind auch ihre Anschriften anzugeben. Das Protokoll ist sogleich herzustellen, da der Vergleich erst mit der Leistung der Unterschriften der Parteien und der Schiedsperson wirksam wird.
2.19.4 Das Verhandlungsprotokoll ist in Teil 2 des Protokollbuchs einzutragen. Ist in derselben Sache erneut ein Schlichtungsantrag gestellt (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes) oder ist ein neuer Termin bestimmt worden (§ 24 Abs. 8 Satz 2, § 27 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes), so soll das weitere Protokoll in das Protokollbuch unmittelbar im Anschluß an das Protokoll über die frühere Verhandlung eingetragen werden. Dies gilt nicht im Fall eines erneuten Schlichtungsantrags, wenn das Protokollbuch über den früheren Antrag bereits abgeschlossen wurde.
2.20 Fassung des Vergleichs
(zu § 31 Abs. 2)
Aus dem Protokoll über einen Vergleich muss sich eindeutig ergeben, worauf sich die Parteien geeinigt haben, da sonst bei einer etwaigen Vollstreckung Schwierigkeiten entstehen. Dies gilt insbesondere für die Bezeichnung der Art und des Umfangs der zu erbringenden Leistung sowie für den Zeitpunkt und den Ort, an dem sie zu erbringen ist. Werden Teilleistungen oder Ratenzahlungen vereinbart, so sind deren Höhe und die jeweilige Fälligkeit und ferner anzugeben, welche Folgen ein Verzug hat. Wird eine Vereinbarung über die Zahlung der Kosten getroffen (s. § 47 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes), so sind auch hierüber genaue Angaben aufzunehmen.
2.21 Abschriften und Ausfertigungen des Verhandlungsprotokolls
(zu § 33)
2.21.1 Eine Abschrift des Protokolls ist eine wörtliche Wiedergabe der Urschrift. Ihr ist eine Durchschrift oder eine Ablichtung gleichgestellt. Bei der Abschrift braucht die bildliche Darstellung (z. B. Seiteneinteilung, Schreibabstand) mit der Urschrift nicht übereinstimmen. Bei der beglaubigten Abschrift wird die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift bescheinigt. Der Beglaubigungsvermerk ist mit dem Datum der Erteilung der Abschrift zu versehen.
2.21.2 Die Ausfertigung ist ebenfalls eine wörtliche Wiedergabe der Urschrift. Sie ist dazu bestimmt, im Rechtsverkehr die Urschrift zu ersetzen. Sie ist als „Ausfertigung" zu bezeichnen. Aus dem Ausfertigungsvermerk muß sich ergeben, dass er zu einer Ausfertigung erteilt wurde. Er kann wie folgt lauten:
„Vorstehende Ausfertigung, deren Gleichlaut mit der in Teil 2 des Protokollbuchs der Schiedsstelle unter Nr. ... eingetragenen Verhandlungsniederschrift bestätigt wird, wird ... (Bezeichnung der Partei) erteilt.
... (Ort, Datum)
... (Unterschrift mit Namensangabe)"
Abdruck des Dienstsiegels der Schiedsstelle.
Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wem und wann eine Ausfertigung erteilt wurde.
2.21.3 Rechtsnachfolger einer Partei des Schlichtungsverfahrens ist eine Person oder eine Personenmehrheit, auf die der Anspruch aus dem Vergleich durch Gesamtrechtsnachfolge (z. B. durch Erbfolge, Vermögensübernahmevertrag) oder durch Sonderrechtsnachfolge (z. B. durch Abtretung oder durch Pfändung und Überweisung) übergegangen ist.
2.21.4 Besteht eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung aus mehreren Blättern, so sind diese in einer Weise zu verbinden, daß ihre unbeabsichtigte Trennung nicht ohne weiteres möglich ist. Bei der Ausfertigung soll für die Verbindung Schnur in den Landesfarben weiß-rot verwendet werden.
2.21.5 Wird das Protokoll nach Erteilung einer Ausfertigung geändert, so ist die erteilte Ausfertigung zurückzufordern und nach entsprechender Berichtigung dem Inhaber zurückzugeben oder eine andere Ausfertigung zu erteilen.
2.22 Vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, Vollstreckungsklausel zu einem Vergleich
2.22.1 Bei einem vor der Schiedsperson abgeschlossenen Vergleich, der einen vollstreckbaren Inhalt hat, handelt es sich um einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Aus einer vollstreckbaren Ausfertigung kann vollstreckt werden. Ob weitere Voraussetzungen für die Vollstreckung erfüllt sein müssen (z. B. Verzug mit der zu erbringenden Leistung, Erbringung einer Gegenleistung), hängt vom Inhalt des Vergleichs ab. Im übrigen gelten für die Vollstreckung die einschlägigen Bestimmungen des Achten Buchs der ZPO. Welches Vollstreckungsorgan für die Vollstreckung zuständig ist (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht), hängt von der Art der beabsichtigten Vollstreckung ab (z. B. Pfändung von beweglichen Sachen oder Pfändung von Forderungen und deren Verwertung, Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen). Es ist auch möglich, dass ein Vergleich zugunsten jeder Partei Leistungen usw. vorsieht, so dass jede Partei eine vollstreckbare Ausfertigung fordern kann, jedoch beschränkt auf den der jeweiligen Partei zustehenden Anspruch.
2.22.2 Die Schiedsperson kann den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einer bereits erteilten Ausfertigung nicht für die Partei stellen. Wird ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt, so ist der Antragsteller an das Amtsgericht zu verweisen. Ein schriftlich gestellter Antrag ist an das Amtsgericht weiterzuleiten, der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu benachrichtigen.
2.22.3 Wurde bis zur Antragstellung noch keine (einfache) Ausfertigung des Vergleichs erteilt, so ist diese herzustellen und dem Antragsteller auszuhändigen oder mit dem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung oder der Vollstreckungsklausel an das Amtsgericht zu übersenden.
2.22.4 Die Schiedsperson prüft nicht; ob von dem Vergleich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann, zum Beispiel deshalb nicht, weil der Vergleich keinen zur Vollstreckung geeigneten Inhalt hat. Diese Prüfung obliegt dem Amtsgericht.
2.22.5 Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einem Vergleich mit vollstreckbarem Inhalt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Auch hierfür ist das Amtsgericht zuständig. Für die Schiedsstelle gelten Nr. 2.22.2 und 2.22.3 entsprechend. Zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erteilt die Schiedsperson eine weitere einfache Ausfertigung des Vergleichs. Die Erteilung der weiteren einfachen und vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken.
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3 Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
3.1 Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage nach § 380 Abs. 1 StPO
3.1.1 Sachliche Zuständigkeit der Schiedsstelle
3.1.1.1 Die Schiedsstelle nimmt die Aufgaben der Vergleichsbehörde nach § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) bei Vorliegen sog. Privatklagedelikte wahr. Die Erhebung dieser Klage ist erst zulässig, nachdem von der Schiedsperson die Sühne erfolglos versucht worden ist. In anderen strafrechtlichen Angelegenheiten als den in der genannten Vorschrift bezeichneten Taten darf sie als „Vergleichsbehörde" nicht tätig werden, da bei anderen Straftaten kein Sühneversuch vorgesehen ist, auch wenn die Tat nur auf Strafantrag der verletzten oder der sonstigen hierzu kraft Gesetzes befugten Person verfolgt werden kann. Soll die Schiedsperson mit einer nicht in § 380 Abs. 1 StPO genannten Straftat befasst werden, so hat sie die Person an das Amtsgericht, die Staatsanwaltschaft oder die Polizeibehörden als die für die Entgegennahme von Strafanzeigen und Strafanträgen zuständigen Stellen zu verweisen (s. § 158 StPO).
3.1.1.2 Geht es der Person, die einen Antrag stellen will, nicht um eine Sanktion im strafrechtlichen Sinn, sondern um Ersatz des durch die Tat erlittenen Schadens und/oder um Schmerzensgeld, so ist die Angelegenheit nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Gesetzes und dieser Verwaltungsvorschrift. (Bürgerliche Rechtsangelegenheiten) zu behandeln.
3.1.1.3 Will die Person sowohl eine strafrechtliche Sanktion erreichen als auch einen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen (z. B. Schadensersatz), so ist in erster Linie nach den §§ 35 bis 39 des Gesetzes und Nr. 3.1 ff. dieser Verwaltungsvorschrift zu verfahren, auch wenn nach den gesamten Umständen das Interesse der Person an der Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs erheblich überwiegt.
3.1.1.4 Das Sühneverfahren nach § 380 Abs. 1 StPO findet bei nachstehend geschilderten strafbaren Handlungen — den sog. Privatklagedelikten — statt. Im Strafgesetzbuch (StGB) sind sie als solche nicht bezeichnet.
3.1.1.4.1 Hausfriedensbruch
Gemäß § 123 StGB begeht einen Hausfriedensbruch, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Ein Sühneversuch kommt nicht in Betracht, wenn der Hausfriedensbruch dadurch begangen wird, daß sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, da es sich hierbei um schweren Hausfriedensbruch nach § 124 StGB handelt und dieser von Amts wegen verfolgt wird.
3.1.1.4.2 Beleidigung
Die Beleidigung in diesem Sinne umfasst die einfache Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB), die Verleumdung (§ 187 StGB), die üble Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens (§ 187 a StGB) und die Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen (§ 189 StGB), es sei denn, dass sie sich gegen den Bundespräsidenten, ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder eine andere politische Körperschaft in der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Amtsträger des öffentliches Dienstes oder der Kirchen oder gegen Soldaten in Ausübung des Dienstes oder gegen Kirchen oder andere anerkannte Religionsgesellschaften richtet (siehe auch nachstehend).
a) Unter den Begriff der einfachen Beleidigung nach § 185 StGB fallen alle formalen Beleidigungen und das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen gegenüber der verletzten Person. Die Beleidigung kann auch mittels einer Tätlichkeit begangen werden.
b) Eine üble Nachrede nach § 186 StGB begeht, wer in Beziehung auf eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.
c) Eine Verleumdung nach § 187 StGB liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen in Beziehung auf eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder deren Kredit zu gefährden geeignet ist.
d) Um eine üble Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens nach § 187 a StGB handelt es sich, wenn gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede oder Verleumdung aus Beweggründen begangen wird, die mit der
Stellung der beleidigten Person im öffentlichen Leben zusammenhängen, und die Tat geeignet ist, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.
e) Zur Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB gehören die durch eine formale Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung begangenen, die Pietät schwer verletzenden Angriffe auf die Ehre einer verstorbenen Person.
Wegen einer Beleidigung findet ein Sühneverfahren mangels Vorliegens eines Privatklagedelikts nicht statt, wenn
a) sie gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft (z. B. den Stadt- oder Gemeinderat oder Organe der Kommunalverbände) gerichtet ist (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 194 Abs. 4 StGB),
b) der Bundespräsident oder die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder deren Mitglieder öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften verunglimpft worden sind (§§ 90, 90 a StGB),
c) sie gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, einen Soldaten der Bundeswehr oder einen Träger eines Amtes der Kirchen oder anderer Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen ist, oder wenn sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder gegen eine Amtsstelle der Kirchen oder anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts richtet (§ 380 Abs. 3 StPO, § 194 Abs. 3 StGB).
3.1.1.4.3 Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
Das Briefgeheimnis verletzt in strafbarer Weise, wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft. Das Briefgeheimnis verletzt auch, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat. Einem Schriftstück im vorbezeichneten Sinne stehen ein anderer zur Gedankenübermittlung bestimmter Träger sowie eine Abbildung gleich.
Ein Sühneversuch ist mangels eines Privatklagedelikts unzulässig, wenn ein Postbediensteter zur Übermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraute, verschlossene Sendungen öffnet oder unterdrückt oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft oder einem anderen eine solche Handlung gestattet oder ihm dabei wissentlich Hilfe leistet oder wenn ein in amtlicher Aufbewahrung befindliches Schriftstück zerstört, beschädigt, unbrauchbar gemacht oder der dienstlichen Verfügung entzogen wird. Wird ein Brief geöffnet, um einen darin vermuteten Wertgegenstand wegzunehmen, so liegt vollendeter oder versuchter Diebstahl oder Unterschlagung vor, weshalb auch in diesem Fall ein Sühneversuch nicht in Betracht kommt.
3.1.1.4.4 Körperverletzung (§§ 223, 223 a, 230 StGB)
a) Eine Körperverletzung nach § 223 StGB begeht, wer vorsätzlich eine andere Person misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Zum Vorsatz gehört, dass die Tat mit Wissen und Wollen begangen wird.
b) Eine gefährliche Körperverletzung nach § 223 a liegt vor, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder von mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird.
c) Eine fahrlässige Körperverletzung nach § 230 StGB ist gegeben, wenn der Täter die nach seinen Verhältnissen mögliche oder ihm zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen und dadurch die Körperverletzung herbeigefügt hat.
Ein Sühneversuch findet in den Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung mangels Vorliegens eines Privatklagedelikts nicht statt, wenn
a) der Täter Personen unter 18 Jahre oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehr-lose, die seiner Fürsorge oder Obhut unterstehen oder seinem Haushalt angehören oder die von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder durch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder roh mißhandelt, oder wenn der Täter durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für die genannten Personen zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt (§ 223 b StGB),
b) durch die Tat die verletzte Person ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder auf beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verloren hat oder in erheblicher Weise dauernd entstellt worden oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfallen ist (§ 224 StGB – schwere Körperverletzung),
c) die Tat den Tod der verletzten Person zur Folge gehabt hat (§ 226 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge),
d) die Tat durch Beibringung von Gift oder anderen Stoffen, die die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, unternommen worden ist (§ 229 StGB).
3.1.1.4.5 Bedrohung (§ 241 StGB)
Eine strafbare Bedrohung begeht, wer eine andere Person mit der Begehung eines gegen sie oder eine ihr nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Eine Bedrohung begeht auch, wer wider besseres Wissen einer anderen Person vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen sie oder eine ihr nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. Verbrechen in diesem Sinn sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind.
Ein Sühneversuch ist unzulässig bei Nötigung oder einem Nötigungsversuch (§ 240), da es sich dann um kein Privatklagedelikt handelt. Eine Nötigung liegt vor, wenn die Bedrohung begangen wird, um die bedrohte Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu veranlassen.
3.1.1.4.6 Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird. Auch der Versuch ist strafbar.
Ein Sühneversuch kommt mangels Vorliegen eines Privatklagedelikts nicht in Betracht, wenn zum Beispiel Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgemeinschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zu Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört werden (§ 304 StGB; dann liegt eine gemeinschädliche Sachbeschädigung vor) oder wenn ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, ein Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk ganz oder teilweise zerstört wird (§ 305, 305 a StGB; dann handelt es sich um Zerstörung von Bauwerken).
3.1.2 Örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle
Für die örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle zur Durchführung des Sühneverfahrens gilt § 15 des Gesetzes und Nr. 2.2 dieser Verwaltungsvorschrift.
3.1.3 Strafantrag
Soweit die unter Nr. 3.1.1.4 aufgeführten Straftaten nur auf Antrag verfolgbar sind, muss der Antragsberechtigte innerhalb einer Frist von drei Monaten Strafantrag stellen (§ 77 Abs. 1, § 77 b Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist jedoch keine Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren, er muss jedoch gestellt werden, wenn sich ein Privatklageverfahren anschließt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77 b Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs bei der Schiedsstelle eingeht, und zwar bis zur Ausstellung der Sühnebescheinigung (§ 77 b Abs. 5 StGB). Zur Antragstellung ist unter anderem der Verletzte berechtigt. Ist dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter, dem die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten zusteht, und der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten obliegt, den Strafantrag stellen (§ 77 Abs. 3 StGB).
Der Strafantrag kann bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich gestellt werden (§ 158 Abs. 2 StPO).
3.1.4 Die Parteien des Sühneverfahrens vor Erhebung einer Privatklage
3.1.4.1 Antragstellende Partei
Antragstellende Partei kann die durch die Tat verletzte Person sein oder diejenige Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Strafrechts ein selbständiges Antragsrecht hat (§ 374 Abs. 1 und 2 StPO).
Hat die verletzte Person einen Betreuer zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten, so kann der Betreuer für die verletzte Person tätig werden.
Hat die verletzte Person einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Antragsbefugnis von diesem und, wenn Körperschaften, Gesellschaften oder andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können (siehe § 50 ZPO), die Verletzten sind, durch ihre satzungs- oder vertragsgemäßen Organe ausgeübt (§ 374 Abs. 3 StPO).
3.1.4.2 Antragsgegnerische Partei
Antragsgegnerische Partei kann nur eine natürliche Person sein, die zur Zeit der Begehung der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, ferner mehrere solche natürliche Personen. Juristische Personen scheiden als gegnerische Partei aus.
Richtet sich der Antrag gegen eine Person, die zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt war, oder gegen eine Person, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit schuldunfähig war, so ist das Sühneverfahren nicht zulässig. In diesen Fällen kann aber wegen privatrechtlicher Ansprüche ein Schlichtungsverfahren nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes und Nr. 2.1 dieser Verwaltungsvorschrift in Betracht kommen.
3.1.5 Ladung der Parteien zum Sühnetermin
3.1.5.1 Für die Ladung der Parteien, ihrer Vertreter und Beistände gelten die Nrn. 2.10.2 bis 2.10.4 und 2.10.9 bis 2.10.11 entsprechend.
3.1.5.2 Ferner gilt
a) für die Ladung der den Antrag stellenden Partei Nrn. 2.10.5 bis 2.10.7,
b) für die Ladung der antragsgegnerischen Partei selbst Nr. 2.10.5 Satz 1,
c) hinsichtlich des gesetzlichen Vertreters und eines Betreuers der antragsgegnerischen Partei folgendes: Ist Gegenstand des Verfahrens ausschließlich eine strafrechtliche Angelegenheit, so sind diese Personen förmlich zu laden (§ 38 Satz 1 des Gesetzes). Mit der Ladung ist ihnen mitzuteilen, dass sie die Gelegenheit haben, am Termin als Beistand der vertretenen Person teilzunehmen (§ 38 Satz 2 des Gesetzes). Betrifft das Verfahren auch einen zivilrechtlichen Anspruch, so ist der gesetzliche Vertreter gleichfalls förmlich zu laden. In die Ladung ist auf die Pflicht zum Erscheinen und darauf hinzuweisen, dass diese Pflicht im Hinblick auf den geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch besteht (Nr. 2.10.5) und hinsichtlich der strafrechtlichen Angelegenheit die Berechtigung besteht, als Beistand tätig zu werden, ferner dass ein den zivil-rechtlichen Anspruch regelnder wirksamer Vergleich nur bei ordnungsgemäßer Vertretung der Partei geschlossen werden kann.
3.1.5.3 Die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen kommt nicht in Betracht.
3.1.6 Beschränkung der Gründe für die Nichtabhaltung eines Sühneversuchs
(zu § 37)
3.1.6.1 Gemäß § 37 des Gesetzes darf die Schiedsperson die Durchführung des Sühneversuchs nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen. Demgemäß kommt es nicht in Betracht, das Sühneverfahren aus den in § 18 Nr. 2 und 3, § 19 des Gesetzes genannten Gründen nicht durchzuführen. Unberührt bleibt die Ablehnung aufgrund des § 18 Nr. 1 und 4, Absatz 2 des Gesetzes oder aus sonstigen zwingenden Gründen.
3.1.6.2 Lehnt die Schiedsperson die Durchführung des Sühneversuchs nicht ab, so vermerkt sie im Protokoll über die Schlichtungsverhandlung, dass die Parteien ihre Identität nicht nachgewiesen haben. Führt die Schlichtungsverhandlung zu einem Ergebnis, aufgrund dessen beim Nachweis der Identität eine vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls erwirkt werden könnte (siehe Nr. 2.22), so weist die Schiedsperson die Parteien auf den Mangel und darauf hin, dass deshalb eine Vollstreckung ausgeschlossen ist.
3.1.7 Wiederholung eines Antrags auf Durchführung eines Sühneverfahrens
Wurde ein Antrag auf Durchführung des Sühneverfahrens zurückgenommen, so kann ein neuer Antrag gestellt werden,
a) wenn noch kein Strafantrag gestellt wurde, innerhalb der für die Stellung des Strafantrags laufenden Frist (siehe Nr. 3.1.2),
b) wenn ein Strafantrag gestellt wurde, solange die Tat nicht verjährt ist (siehe §§ 78 ff. StGB).
3.1.8 Erfolglosigkeit des Sühneversuchs, Bescheinigung über die Erfolglosigkeit (zu § 39)
3.1.8.1 Ist der Sühneversuch erfolglos geblieben (§ 39 Abs. 1 des Gesetzes), so vermerkt dies die Schiedsperson am Schluss des aufzunehmenden, in den Teil 2 des Protokollbuchs einzutragenden Protokolls. Der Vermerk unterbleibt, wenn auch die Partei zum Sühnetermin nicht erschienen ist, auf deren Antrag das Verfahren in Gang gebracht wurde.
3.1.8.2 Der Partei, die das Sühneverfahren beantragt hat und die im Sühnetermin erschienen ist, ist auf Antrag eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zu erteilen. Für die Bescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 7 zu verwenden. Als Bescheinigung kann auch eine Ausfertigung des Protokolls (ggf. in abgekürzter Form, siehe Nr. 3.1.8.4 Satz 2) verwendet werden, wenn das Protokoll die Angaben nach § 39 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Nr. 3.1.8.3 enthält.
3.1.8.3 Die Bescheinigung hat zu enthalten:
1. die Namen und die Anschrift der Parteien sowie die Namen ihrer Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände,
2. die der antragsgegnerischen Partei zur Last gelegte Straftat durch Angabe des Gegenstandes der Beschuldigung und den Zeitpunkt ihrer Begehung,
3. das Datum des Antrags auf Durchführung des Sühneverfahrens,
4. die Angabe, dass die antragsgegnerische Partei zum Schlichtungstermin (ggf. auch zum zweiten Termin) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder dass sie sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat oder dass in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
3.1.8.4 Die Schiedsperson hat die Bescheinigung zu unterschreiben, in ihr den Ort und das Datum der Ausstellung anzugeben und sie mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. Wird als Bescheinigung eine Ausfertigung des Protokolls verwendet, so sind in diese die von den Parteien in der Schlichtungsverhandlung abgegebenen Erklärungen und sonstige Angaben über den Ablauf der Schlichtungsverhandlung (siehe Nr. 2.19.2 Buchst. f und Satz 2) nicht aufzunehmen (abgekürzte Ausfertigung).
3.2 Das Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache

§ 40 bis 45 (aufgehoben durch G. v. 20. 12. 1999, BGBl. I S. 2492)
Durchführungsbestimmungen sind somit gegenstandlos geworden.

3.2.1 Zuständigkeit der Schiedsstelle
(zu § 40)
3.2.1.1 Die Übergabe einer Strafsache durch die Staatsanwaltschaft an die zuständige Schiedsstelle kommt gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes in Betracht
a) bei Vergehen (rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, wobei Schärfungen oder Milderungen, die nach dem Gesetz vorgesehen sind, außer Betracht bleiben; siehe § 12 Abs. 2 und 3 StGB),
b) wenn die Folgen der Tat und die Schuld des Täters gering sind,
c) wenn eine außergerichtliche Erledigung der Sache zu erwarten ist und
d) kein öffentliches Interesse an der Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft besteht.
Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft. Sie soll eine Schiedsstelle nicht befassen, wenn die geschädigte Person so weit von der Gemeinde, in der die Schiedsstelle ihren Sitz hat, entfernt wohnt, dass ihr
a) unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und
b) nach den Umständen des Falles
das Erscheinen in der Schlichtungsverhandlung nicht zugemutet werden kann. Hat eine Gemeinde mehrere Schiedsstellen, so kann hierbei von Bedeutung sein, ob der Gemeindeteil des Sitzes der Schiedsstelle von der Wohnung der geschädigten Person weit entfernt ist. Wohnen die beschuldigte und die geschädigte Person in derselben Gemeinde, so wird die Übergabe auch durch eine größere Entfernung nicht gehindert. Eine Übergabe an die Schiedsstelle kann auch stattfinden, wenn eine geschädigte Person nicht vorhanden ist.
3.2.1.3 Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt (siehe § 40 Abs. 6 des Gesetzes):
1. gegen Jugendliche (Jugendlicher ist, wer zur Tatzeit vierzehn, aber noch nicht acht-zehn Jahre alt ist),
2. gegen Heranwachsende (Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit achtzehn, aber noch
nicht einundzwanzig Jahre alt ist), wenn und soweit nach Maßgabe des § 105 Abs. 1
des Jugendgerichtsgesetzes auf eine Verfehlung die für einen Jugendlichen geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind (siehe auch § 10 StGB).
3.2.1.4 Die Übergabe einer Sache an die Schiedsstelle ist im Sinn des § 40 Abs. 2 des Gesetzes als vollzogen anzusehen, wenn ihr die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu übermittelnden Unterlagen zugegangen sind und die Schiedsperson gegen die Übergabe keinen Einspruch einlegt oder die Staatsanwaltschaft auf einen Einspruch die Übergabeentscheidung bestätigt hat (s. § 42 Abs. 1 und 2 des Gesetzes).
3.2.1.5 Ermittlungsbehörden nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, bei denen die beschuldigte Person gegen die Übergabe an die Schiedsstelle Widerspruch erheben kann, sind insbesondere die Staatsanwaltschaft und die Polizei, die mit der Sache befasst sind oder befasst waren, nicht aber die Schiedsstelle.
3.2.2 Übergabe einer Sache an die Schiedsstelle
(zu § 41)
3.2.2.1 Der Schiedsstelle sind mit der Akte auch etwaige Gegenstände zu übermitteln, die von ihr nach Anordnung der Staatsanwaltschaft an die verletzte oder die beschuldigte Person oder an Dritte zurückgegeben werden sollen. Die Form der Übermittlung bestimmt die Staatsanwaltschaft im Einzelfall oder allgemein.
3.2.2.2 Die Benachrichtigung der Beteiligten von der Abgabe der Sache an die Schiedsstelle bewirkt die Staatsanwaltschaft.
Zu den Beteiligten gehören auch deren gesetzliche Vertreter und bevollmächtigen Rechtsanwälte, ferner bei minderjährigen Personen deren Erziehungsberechtigte. Eine von einem Rechtsanwalt vertretene Person braucht nur dann selbst benachrichtigt zu werden, wenn sie die Beschuldigte ist.
3.2.3 Einspruch der Schiedsstelle, Entscheidung über den Einspruch
(zu § 42)
3.2.3.1 Die Voraussetzungen für die Übergabe einer Sache an die Schiedsstelle sind sachlich und örtlich in § 40 Abs. 1, 3, 4 und ggf. Abs. 6 des Gesetzes geregelt. Sie liegen beispielsweise nicht vor, wenn die Schuld der Tatperson entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht gering oder der Schaden nicht unwesentlich höher als 150 EUR ist, wenn die Tatperson vor dem Vollzug der Übergabe (vgl. Nr. 3.2.1.4) der Sache ihren Wohnort aus dem Bereich der Schiedsstelle verlegt hat oder wenn sie noch jugendlich ist, ferner wenn nach ihren Äußerungen im Ermittlungsverfahren eine außergerichtliche Erledigung nicht erwartet werden kann.
3.2.3.2 Die Schiedsperson hat in ihrem Einspruch die Gründe darzulegen, aus denen sich das Fehlen der Übergabevoraussetzungen ergibt. Mit der Einspruchsschrift ist die Akte der Staatsanwaltschaft zu übersenden.
3.2.3.3 Gibt die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht statt, so hat es bei der Übergabe sein Bewenden, es sei denn, dass die beschuldigte Person trotz jeweils ordnungsgemäßer Ladung zweimal unbegründet nicht zum Termin bei der Schiedsperson erscheint. Einem unbegründeten Ausbleiben steht es gleich, wenn einer Anfechtungserklärung nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes nicht stattgegeben wird.
3.2.3.4 Erledigt sich die Sache bei der Schiedsstelle infolge des Einspruchs oder durch Nichterscheinen der beschuldigten Person, so sind bei der Schiedssteile etwa noch vorhandene Unterlagen oder Gegenstände an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben.
3.2.4 Ladung der beschuldigten Person und sonstiger Beteiligter
3.2.4.1 Für die Ladung der beschuldigten und der verletzten Person, ihrer Vertreter und Beistände gilt Nr. 2.10.2, Nr. 2.10.3 und Nrn. 2.10.9 bis 2.10.11 entsprechend.
3.2.4.2 Ferner gilt
a) für die Ladung der beschuldigten und der verletzten Person Nr. 2.10.5 Satz 1,
b) für die Ladung der Eltern als gesetzliche Vertreter der verletzten Person Nr. 2.10.5.
3.2.5 Übernahme von Verpflichtungen durch die beschuldigte Person
(zu § 43)
3.2.5.1 Die Übernahme von Verpflichtungen einschließlich ihrer Erfüllung durch die beschuldigte Person geschieht stets freiwillig. Die Schiedsperson darf Zwang nicht ausüben. Dies schließt nicht aus, dass die Schiedsperson im Interesse der außergerichtlichen Erledigung der Sache und der Wiederherstellung des Rechtsfriedens auf die beschuldigte Person einwirkt, um ihre Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat und in die Auswirkungen auf die verletzte Person zu fördern.
3.2.5.2 Die Fristen und Termine für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sind genau festzulegen. Die beschuldigte Person ist auf die Folgen des Verzugs in der Erfüllung hinzuweisen (siehe § 45 des Gesetzes und Nr. 3.2.7.2 dieser Verwaltungsvorschrift).
3.2.5.3 In Erfüllung einer Verpflichtung nach § 43 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes kann auch ein Vergleich nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes geschlossen und, falls die sonstigen Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss gegeben sind und er einen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. Nr. 2.15.4 Satz 1 und 2, Nr. 2.19.3 und 2.20.1), aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
3.2.5.4 Hat die beschuldigte Person Verpflichtungen zugunsten Dritter übernommen, so sind diese entsprechend zu benachrichtigen und zu bitten, im Falle der Nichterfüllung die Schiedsstelle zu benachrichtigen.
3.2.6 Protokoll über die Schlichtungsverhandlung
(zu § 44)
3.2.6.1 Zur Bezeichnung der Tat gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes genügt die kurze Angabe des Tatgeschehens; die auf die Tat anzuwendende Strafvorschrift braucht nicht bezeichnet zu werden.
3.2.6.2 Bei der Festlegung der Fristen und Termine soll darauf geachtet werden, dass ihr Ende oder der Tag des Termins grundsätzlich nicht auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fallen, es sei denn, daß die beschuldigte Person dies ausdrücklich wünscht und die geschädigte Person hinsichtlich der an sie zu erbringenden Leistungen damit einverstanden ist. Das gleiche gilt für Dritte, wenn an sie Leistungen zu erbringen sind. Für die Berechnung von Fristen gelten insbesondere §§ 187 bis 193 BGB.
3.2.6.3 Kommt ein Vergleich zustande, aus dem die Zwangsvollstreckung werden kann, so ist auch § 32 des Gesetzes zu beachten.
3.2.6.4 Für die Herstellung der Ausfertigung des Protokolls gilt Nr. 2.21.2. Die Zustellung der Ausfertigung an die beschuldigte Person kann gegen Empfangsbestätigung oder durch die Post mittels Postzustellungsauftrag stattfinden.
3.2.6.5 Wird ein Vergleich nach § 32 des Gesetzes geschlossen, so finden auf diesen § 34 des Gesetzes und Nr. 2.21.2 und 2.22 dieser Verwaltungsvorschrift Anwendung.
3.2.7 Überwachung der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen (zu § 45)
3.2.7.1 Bei der Überwachung der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen durch die beschuldigte Person kann die Schiedsperson — unbeschadet ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Kontrolle — die Hilfe der Gemeinde für diese Tätigkeit in Anspruch nehmen.
3.2.7.2 Kommt die beschuldigte Person mit der Erfüllung übernommener Verpflichtungen in einer Weise in Verzug, dass die Frist nach § 43 Satz 2 des Gesetzes voraussichtlich nicht eingehalten wird, so führt die Schiedsperson Erhebungen über den Grund des Verzugs durch. Falls sich die beschuldigte Person nicht von sich aus an die Schiedsperson oder an die Staatsanwaltschaft wendet, fordert die Schiedsperson die beschuldigte Person zur Stellungnahme auf. Betrifft der Verzug eine Leistung an die verletzte Person, so ist auch deren Stellungnahme herbeizuführen. Die Schiedsperson gibt der Staatsanwaltschaft von den Stellungnahmen Kenntnis oder teilt ihr gegebenenfalls mit, dass Stellungnahmen trotz Aufforderung nicht abgegeben wurden und fügt eine eigene Äußerung bei. Die Akte ist beizufügen.
3.2.7.3 Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob die Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen verlängert wird, und teilt ihre Entscheidung der Schiedsperson mit. Die Schiedsperson benachrichtigt die beschuldigte Person und diejenigen, gegen- über denen der Verzug eingetreten ist.
3.2.8 Abschluss des Verfahrens
Sind die übernommenen Verpflichtungen vollständig erfüllt, so benachrichtigt die Schiedsperson die Staatsanwaltschaft und fügt die Akten des Verfahrens bei.
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4 Kosten des Schlichtungsverfahrens
4.1 Dienstkonto der Schiedsstelle
4.1.1 Die Schiedsperson hat bei einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Kreditinstitut ein auf die Schiedsstelle lautendes Konto (Dienstkonto) zu unterhalten. Bei der Auswahl des Kreditinstituts und der Kontoführung hat die Schiedsperson die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Soweit die im Einzelfall entstehenden Kontokosten nicht vom Kostenschuldner erstattet werden (z. B. Buchungskosten) und generelle Kontokosten trägt die Gemeinde als Sachkosten der Schiedsstelle.
4.1.2 Über das Guthaben auf dem Dienstkonto darf nur die Schiedsperson und, falls diese verhindert ist (z. B. Erkrankung, Urlaub, Beendigung des Amtes), nur der hierzu von der Gemeinde ermächtigte Gemeindebedienstete verfügen. Die die Schiedsperson vertretende Schiedsperson ist zur Verfügung nicht befugt.
4.1.3 Alle Zahlungen an die Schiedsstelle und durch diese sind über das Dienstkonto abzuwickeln.
4.1.4 Die Kontoauszüge sind nach Nummern, Zeitfolge oder sonstigen Ordnungskriterien jahrgangsweise in Heftern zu sammeln. Bei jeder Buchung ist die Nummer des Teil 1 des Protokollbuchs, zu der der gebuchte Betrag gehört, zu vermerken.
4.2 Erstellung der Kostenrechnung, Sollstellung
(zu § 46 Abs. 2)
4.2.1 Die Kostenrechnungen sind von der Schiedsperson unter Verwendung von Vordrucken nach den Mustern Anlage 4 a und 4 b zu erstellen. Auf der Kostenrechnung ist die Nummer des Teil 1 des Protokollbuchs, unter der die Sache eingetragen ist und zu der sie gehört, zu vermerken.
4.2.2 Einzufordernde Beträge sind zum Soll zu stellen. Nicht verbrauchte Vorschüsse sind alsbald nach Erledigung der Sache zurückzuzahlen.
4.2.3 In die Kostenrechnung ist die Aufforderung aufzunehmen, bei Meidung der zwangsweisen Einziehung den in Rechnung gestellten, noch zu zahlenden Betrag binnen eines Monats ab dem Datum der Rechnung auf das angegebene Konto zu überweisen. Ist ein nicht verbrauchter Kostenvorschuss zurückzuzahlen, so ist zu vermerken, dass die Rückzahlung veranlasst wurde.
4.2.4 Sind von mehreren Kostenschuldnern Beträge einzufordern, so ist zu den Akten nur eine Gesamtkostenrechnung zu erstellen, auf der die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Kostenschuldner zu vermerken ist. Für jeden Kostenschuldner ist eine entsprechende Reinschrift herzustellen. Auf ihr ist der Aufteilungsmodus anzugeben und der Betrag zu bezeichnen, den die einzelnen Kostenschuldner zu bezahlen haben.
4.2.5 Nach Eingang des Betrags oder eines Teilbetrags ist auf der Kostenrechnung die Nummer des Kassenbuchs zu vermerken, unter der er gebucht wird. Bei Teilzahlungen sind alle Nummern des Kassenbuchs zu vermerken.
4.3 Kostenschuldner und ihre Inanspruchnahme
(zu § 47)
4.3.1 Gemäß dem allgemein geltenden Veranlasserprinzip haftet für die Kosten eines Verfahrens der Schiedsstelle, die eine bürgerliche Rechtsangelegenheit oder ein Sühneverfahren nach § 380 Abs. 1 StPO zum Gegenstand hat, die antragstellende Person. Dementsprechend haftet für die Kosten eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache nach dem Verursacherprinzip die beschuldigte Person.
4.3.2 Zusätzlich haften für die gesamten oder für einen Teil der Kosten die in § 47 Abs. 2 des Gesetzes genannten Personen.
4.3.3 Dieselbe Person kann gemäß § 47 des Gesetzes für die in Nr. 4.3.1 und Nr. 4.3.2 genannten Kosten haften (z. B. wenn die antragstellende Person gemäß einem Vergleich die Kosten übernommen hat; Haftung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes).
4.3.4 Die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes bedeutet, dass für die Zahlung der Kosten zwar mehrere Personen in Anspruch genommen werden können, dass sie insgesamt aber nur einmal gezahlt zu werden brauchen, jeder Kostenschuldner aber so lange zur Zahlung verpflichtet bleibt, bis die Kosten im vollen Umfang entrichtet sind (siehe § 421 BGB). Sie kann zwischen mehreren Personen derselben Partei des Schlichtungsverfahrens bestehen (z. B. zwischen mehreren Antragstellern), aber auch zwischen beiden Parteien des Verfahrens, ferner zwischen mehreren Personen jeder Partei im Verhältnis zueinander.
Kostenschuldnerische Haftung gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes tritt insbesondere ein
a) bei Vermögensübernahme (§ 419 BGB),
b) bei Erbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB),
c) bei Gütergemeinschaft für die Gesamtgutsverbindlichkeiten (§§ 1437, 1438 Abs. 2, §§ 1459, 1460 Abs. 2 BGB).
Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ist für die Zahlung vor der antragstellenden oder beschuldigten Person diejenige Person in Anspruch zu nehmen,
a) hinsichtlich der gesamten oder eines Teils der Kosten eines Verfahrens, die die Zahlung durch eine entsprechende Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
b) hinsichtlich der Kosten für Ausfertigungen oder Abschriften, die diese beantragt hat. In beiden Fällen besteht zwischen mehreren Personen ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung.
In allen Fällen bewirkt die gesamtschuldnerische Haftung, daß die an der Gesamthaft beteiligten Personen im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (z. B. durch eine diesbezügliche Vereinbarung oder kraft Gesetzes), und dass sie zueinander zu einem entsprechenden Ausgleich verpflichtet sind (siehe § 426 BGB).
4.4 Erhebung eines Kostenvorschusses
(zu § 48 Abs. 2)
4.4.1 Insbesondere zur Vermeidung, daß die Gemeinde für Kosten aufzukommen hat (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) oder daß ein Beitreibungsverfahren durchzuführen ist, ist für die voraussichtlich entstehenden Kosten eines Verfahrens ein ausreichender Vorschuss zu erheben. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um ein Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache nach §§ 40 bis 45 des Gesetzes handelt. Von der Einforderung eines Vorschusses in den in Betracht kommenden Fällen darf nur abgesehen werden, wenn dies nach den Besonderheiten und Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es geboten ist, gemäß § 52 Abs. 1 des Gesetzes von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen.
4.4.2 Wird ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens von einer anderen als der für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Schiedsstelle aufgenommen, so obliegt die Einforderung eines Vorschusses für die Kosten des Verfahrens der Schiedsperson der für das Schlichtungsverfahren zuständigen Schiedsstelle. Die Amtshilfe leistende Stelle soll lediglich einen Vorschuss zur Deckung etwaiger Auslagen erheben, die bei ihr selbst entstehen.
4.4.3 Die Aufnahme eines Antrags auf Durchführung eines Verfahrens ist nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen.
4.5 Einforderung und Beitreibung der Kosten
(zu § 49)
4.5.1 Die gemäß Nrn. 4.2.1, 4.2.3 und 4.2.4 zu erstellende Kostenrechnung ist der zahlungspflichtigen Person zu übergeben oder ihr durch die Post zu übersenden. Ein Nachweis des Zugangs ist nicht erforderlich. Wird die Kostenrechnung durch eine Person der Schiedsstelle übergeben, so ist ein Aktenvermerk über die Zeit und den Ort der Übergabe zu machen.
4.5.2 Werden die Kosten nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt und wird auch kein Zahlungsaufschub gewährt, so ist der Gemeinde ein Abdruck der Kostenrechnung mit dem Ersuchen zu übersenden, die Kosten beizutreiben (s. Anlage 4 b). Das Ersuchen ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.
4.5.3 Wurde gegen die zahlungspflichtige Person ein Ordnungsgeld festgesetzt, das noch nicht entrichtet und um dessen Beitreibung noch nicht ersucht wurde (siehe Nr. 2.12.10), so ist dessen Beitreibung gleichzeitig in die Wege zu leiten. In diesem Fall ist das Ordnungsgeld in der Kostenrechnung aufzuführen und der Kostenrechnung eine Ausfertigung des das Ordnungsgeld festsetzenden Bescheides beizufügen.
4.6 Bemessung der Verfahrensgebühr
(zu § 50 Abs. 2)
4.6.1 Die Gebühr nach § 50 Abs. 1 und 2 des Gesetzes wird nicht für einzelne Tätigkeiten, sondern für das Schlichtungsverfahren insgesamt erhoben. Innerhalb der Erhöhungsmöglichkeit nach § 50 Abs. 2 des Gesetzes sind daher die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Gebühren aus Gründen des Umfangs oder der Schwierigkeiten eines Verfahrens kann auch dann in Betracht kommen, wenn diese Gründe nicht auf die Person zurückzuführen sind, der die Kosten in Rechnung gestellt werden.
4.6.2 Zu den eine Erhöhung der Verfahrensgebühr rechtfertigenden Gründen gehören außer den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der zahlungspflichtigen Person insbesondere, wenn eine größere Zahl Personen am Verfahren beteiligt ist, wenn von beiden Seiten Ansprüche erhoben oder außergewöhnliche oder hohe Forderungen geltend gemacht werden, wenn ein Schlichtungstermin erheblich überdurchschnittlich Zeit in Anspruch nimmt oder mehrere Termine notwendig werden.
4.7 Schreibauslagen und sonstige Auslagen
(zu § 51)
4.7.1 Schreibauslagen werden gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes erhoben
a) für die Aufnahme von Anträgen jeglicher Art zu Protokoll der Schiedsstelle,
b) für die unmittelbar oder mittelbar (z. B. an Vertreter) an die Parteien eines Schlichtungsverfahrens gerichteten Mitteilungen einschließlich der Ladungen und Termin-
nachrichten,
c) für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen,
d) für die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit eines Sühneversuchs.
Wird ein Antrag durch eine andere Schiedsstelle aufgenommen und werden von dieser die Schreibauslagen nicht erhoben, so werden sie von der für das Verfahren zuständigen Schiedsstelle in Rechnung gestellt.
4.7.2 Schreibauslagen werden insbesondere nicht erhoben
a) für die Eintragungen in die Geschäftsbücher,
b) für die Fertigung von Schriftstücken aus Anlass der Verhängung eines Ordnungsgeldes,
c) für den Schriftverkehr mit dem Direktor des Amtsgerichts, mit der Gemeinde und mit sonstigen Stellen,
d) für die Herstellung der Kostenrechnung.
4.7.3 Für die Entstehung der Schreibauslagen ist die Art der Herstellung des Schriftstücks ohne Bedeutung.
4.7.4 Die Schreibauslagen betragen in jeder Sache
a) für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 EUR,
b) für jede weitere Seite 0,15 EUR.
Soweit für Schreibauslagen keine gesamtschuldnerische Haftung besteht und sie daher jeder in Betracht kommenden Person in Rechnung zu stellen sind, wird ihre Höhe für jede Person gesondert berechnet (§ 136 Abs. 3 Satz 2 Kostenordnung).
4.7.5 Zu den sonstigen notwendigen Auslagen gehören insbesondere
a) Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, soweit sie in einem Schlichtungsverfahren entstehen,
b) die Fahrtkosten und sonstige Entgelte für eine Amtstätigkeit der Schiedsperson in einem Schlichtungsverfahren außerhalb des Dienstgebäudes oder Amtsraumes der Schiedsstelle,
c) die an einen Dolmetscher oder Übersetzer zu zahlende Entschädigung, die von der Schiedsperson hinzugezogen wurden.
4.8 Ermäßigung von Kosten, Absehen von der Kostenerhebung(zu § 52)
4.8. Die zur Zahlung der Kosten in Anspruch genommene Person kann beantragen, die von ihr zu zahlenden Kosten zu ermäßigen oder von der Kostenerhebung ganz oder teilweise abzusehen. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle zu stellen. Die für den Antrag maßgebenden Gründe sind darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Nr. 2.10.2).
4.8.2 Die Schiedsperson soll von der Ermäßigung der Kosten oder von der ganz oder teilweisen Nichterhebung nur ausnahmsweise und nur dann Gebrauch machen, daß die zahlungspflichtige Person im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts nicht in der Lage ist, die Kosten ganz oder teilweise zu entrichten. Werden Kosten betroffen, die der Gemeinde zustehen, so ist dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4.8.3 Werden Kosten ermäßigt oder erlassen, so hat die Schiedsperson die hierfür maßgebenden Gründe aktenkundig zu machen. Das Gesuch um Ermäßigung oder Erlass der Kosten ist zu den Akten zu nehmen.
4.8.4 Haften für die Kosten mehrere Personen (siehe Nr. 4.3), so ist zu prüfen, ob eine andere Person in Anspruch zu nehmen ist. Wird von der Inanspruchnahme abgesehen, so ist auch dies mit den Gründen aktenkundig zu machen.
4.9 Einwendungen gegen Kostenmaßnahmen
(zu § 53)
4.9.1 Einwendungen können sich insbesondere richten
    • a) gegen die Erhebung eines Vorschusses dem Grunde und der Höhe nach,
      b) gegen die Berechnung der Höhe der Verfahrensgebühr,
      c) gegen die geltend gemachten Auslagen dem Grunde und der Höhe nach,
      d) gegen die Abrechnung über einen Vorschuss,
      e) gegen die Zurückbehaltung von Unterlagen (§ 48 Abs. 4 des Gesetzes),
      f) gegen die Inanspruchnahme als zahlungspflichtige Person.
4.9.2 Die Einwendungen sind schriftlich oder zu Protokoll zu erheben und zu begründen.
4.9.3 Werden die Einwendungen bei der Schiedsstelle erhoben, so sind sie mit der Akte einschließlich der Kostenrechnung oder der sonstigen Anordnung, gegen die sie sich richten, einer Abschrift (Ablichtung) des Protokolls über die Schlichtungsverhandlung und einer Stellungnahme der Schiedsperson unverzüglich dem Amtsgericht zuzuleiten. Falls die Einwendungen Kosten betreffen, an denen auch die Gemeinde beteiligt ist, ist sie von den Einwendungen zu benachrichtigen. Zu einer eigenen Abhilfe ist die Schiedsperson nicht befugt.
4.9.4 Solange über die Einwendungen nicht entschieden ist, soll von Maßnahmen zur Einziehung der Kosten abgesehen werden.
4.9.5 Das Amtsgericht leitet die Akte einschließlich der Kostenrechnung oder der sonstigen Anordnung an die Schiedsstelle zurück und fügt einen Abdruck seiner Entscheidung bei.
4.9.6 Wird den Einwendungen ganz oder teilweise entsprochen, so veranlasst die Schiedsstelle das Weitere.
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5 Übergangsvorschriften
    • Geschäftsbücher, die nicht dieser Verwaltungsvorschrift, aber dem Thüringer Schiedsstellengesetz entsprechen, können bis einschließlich 31. Dezember 1997 weitergeführt werden. Das gleiche gilt für die verwendeten Vordrucke.
       
6 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft.
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                                                                                     (vollinhaltliche Abschrift der Durchführungsbestimmungen)

 

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